Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 358)
- Language
- German
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dergleichen modus im g an c z e n Lande practicirt wird) mit Christen Klaidern handien und selbige verkauften khönnen und mögen, außer der öffentlichen Jahrmarckten aber in benannten dreyen Stätten und den ganczen Herrschaften Leipnikh, Weißkürchen und Drahotausch, wirdt ihnen keinesweeges zugelassen, daß sie weiter Christen Klaider verkauften sollen, zumahlen solches wieder der Christen habende Privilegia in mediate ziehtet, und da ein oder der andere darüber ertapet würde, so sollen nicht allein alle die Klaider verfallen sein, sondern auch die Jüdische Gemain iedesmahl zuer Straff Sechs Thaler mährisch in unser Renthambt zuerlegen schuldig sein sollen, für diesse aber neue concedirte gnad, sollen die Jüdischen Schneider ober die Schuldigkeit der Sieben Thaler mährisch annoch ein Thaler mährisch jährlichen ond also zusammen acht Thaler mährisch in unser Renthambt entrichten.. Das ganze Leipniker Judenschneider-Privileg ist eine vollkommene Bestätigung dessen, was wir bereits in Proßnitz und Nikolsburg gefunden hatten. Auch hier wird ihnen anfänglich nur das Recht zugestanden, für ihre Glaubensgenossen Kleider anfertigen zu dürfen und als „sonderbare gnadeu gestattet, auf den Jahrmärkten der drei Städte der Dietrichsteinschen Herrschaft auch christliche Kleider, d. s. solche für die Stadt- und Landbevölkerung, fertig zu verkaufen. Am interessantesten und für uns am aufschlußreichsten ist aber der vom Fürsten für diese „gnade44 angeführte Grund: „weilen dergleichen modus im ganczen Lande practicirt wir d." Hingegen soll es den Leipniker Judenschneidern verboten sein, „weiter Christen Klaider (zu) verkauften", ein Beweis dafür, daß dies vor dem Jahre 1656 geschehen ist1 und wie es bei derartigen Verboten so ging, wahrscheinlich auch bald nachher wieder geschah,J sollten sie aber bei dieser dem Privilegium zuwiderlaufenden Handlung ertappt werden, verfällt die ganze Gemeinde in Strafe und die Kleider der Konfiskation. Natürlich wurde auch hier das fiskalische Moment nicht aus dem Auge verloren; außer dem Judenschneiderzins von sieben Talern mußten sie für diese „neue concedirte gnad" einen weiteren Taler jährlich den fürstlichen Renten abführen. Die Privilegien der jüdischen Schneider von Holleschau aus dem Jahre 1651, verliehen vom Grafen von Rottal117), sowie diejenigen von Gödingaus dem Jahre 1690, vom Reichsgraf von Oppersdorf118) gegeben, bringen in dieser Beziehung nichts Neues mehr. Wir stehen am Schluß unserer Untersuchungen der Verhältnisse im jüdischen Kleiderhandel während des 17. Jahrhunderts und können zusammenfassend konstatieren, daß die Juden beinahe aller Gemeindon Mährens sich an diesem so vielen Anfeindungen ausgesetzten Handel mehr oder weniger intensiv beteiligten. Im ganzen Lande verkauften sie 354