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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 357

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 357)
Language
German
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IRI
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erstreckt sich der Strafbereich; er soll in einem (Solchen Fall 20 Taler als Strafe zahlen (12). Wie stand es nun mit dem Produkt des Nikolsburger jüdischen Zunftschneiders? Hierüber finden sich an einigen Stellen Bestimmungen, scheint ja gerade dieser Punkt die meisten Streitigkeiten zwischen den beiden Zünften gebildet zu haben und war daher am meisten reformbedürftig. Nirgends in all den Artikeln ist die Rede davon, für wen die Judenschneider eigentlich arbeiten durften; hingegen sind die Bestimmungen über den Handel, der mit ihren Kleidern getrieben werden durfte, ausführlich und präzise. Aus dieser Konstellation werden wir schließen dürfen, daß auch die Nikolsburger Judenschneider, trotz der zunftmäßigen Abschließung, die allem Anscheine nach wegen der von den Minderbemittelten drohenden Konkurrenz ins Werk gesetzt worden war, weniger auf Bestellung gearbeitet haben dürften, sondern hauptsächlich auf Vorrat: als Kleiderhändler. So bestimmt z. B. Artikel 10: „Sollte aber ein Durchreisender einfertigesKleid anschaffen wollen, so sollen die Juden befugt sein, ihn zu beliefern." Es bleibt nicht bei dieser Bestimmung allein. Es wird den Judenschneidern untersagt, Läden in Christenhäusern zu mieten. Eine Bestimmung, die schon aus dem Jahre 1647 stammt, besagt, daß sie nur im Ghetto ihre Kleider feil halten dürfen. Es ist ihnen verboten, fertige Kleider in den Christenhäusern oder sonstwo in d-er Stadt herumzutragen, nur in ihren Gassen, Läden und Häusern sollen sie die Kleider ausbieten und verkaufen. Dies ändert sich zu Zeiten der Jahrmärkte. Dann dürfen sie „w i e b i s h e r" auch in der Stadt ihre Ware verkaufen. Die Gründung von Gesellschaften soll aber nicht mehr gestattet werden (1, 11). Fürst Ferdinand von Dietrichstein, der Besitzer von Nikolsburg, war gleichzeitig Herr von Leipnik und der hier in stattlicher Zahl ansässigen Juden. Aus denselben Gründen wie in Proßnitz und Nikolsburg kam es auch hier zu einem Vergleich zwischen Judengemeinde und Christengemeinde. Dieser in der Form eines den Juden verliehenen Privilegiums gehaltene Vergleich aius dem Jahre 1656 enthält einen für die dortigen Judenschneider sehr wichtigen Artikel. Er sei hier wörtlich wiedergegeben116): „Zum zehnten seindt Wier auch nicht zuegegen, daß denen Jüdischen Schneider, Gesellen zuehalten und Sie ihre Arbeit zuebefordern gestattet würde, iedoch solchergestalt, daß Sie allein für die Judenschafft, keines weeges aber Christen Kleider zumachen befuegt sein sollen, und gleich wie Wier unsern unterthänigen Juden in alweege zuehelfen gemeinet sein, also wollen Wier ihnen die sonderbare gnade hiemit ertheilen, und dabei eingewüliget haben, das sie auf denen öffentlichen Jahrmarckten in unsern Stätten Leipnikh, Drahoutausch und Weißkürchen (weilen 363

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