Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 356)
- Language
- German
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Tode eines Meisters darf das Gewerbe von seiner Witwe in unverändertem Maße fortgeführt werden; stirbt aber die Witwe, oder geht sie eine neue Ehe ein, so rückt der nächstälteste Meister an ihre Stelle, während der älteste Geselle als jüngster Meister eingesetzt wird (6, 7) und seine Stelle ordnungsgemäß von dem nachfolgenden Gesellen eingenommen wird (8). Die Taxen, welche für die Meisterstellen an die fürstlichen Renten zu entrichten waren, beliefen sich auf 150 fl., diejenigen für einen Gesellen auf 30 fl. So hohe Einnahmen, verbunden mit den laufenden jährlichen Zinsen, dürften u. a. den Hauptanreiz zur Errichtung dieser merkwürdigen Institution gebildet haben. Bei jeder neu erfolgenden „Meister- oder Gesellenwerdung" mußten diese bedeutenden Gebühren neu entrichtet werden. Wenn nach dem Tode eines Meisters oder seiner. Witwe alle vorgerückt waren, sollte als achter und jüngster Geselle ein solcher in Vorschlag gebracht werden, der von den Judenrichtern, Bürgern und 23 Personen empfohlen wurde, als erfahrener und guter Geselle bekannt und sowohl den jüdischen, als christlichen Meistern genehm war. Es kam nur ein Fürst Dietrichsteinscher Untertan in Betracht. Eine Meisterstelle durfte nicht verkauft werden, es mußte immer „nur durch Succession der beständige Lauf gelassen werden" (8, 9). Bei Verleihung einer Kriegslieferung sollte zwischen der jüdischen und christlichen Zunft geteilt werden, so zwar, daß die christliche zumindest die Hälfte erhalte, da die Besorgnis bestand, daß die Juden ihre Durchführung allein „an sich ziehen" könnten, trotzdem derartige Lieferungen früher von den Christen allein besorgt wurden (10). Am wichtigsten für uns sind die beiden ietzten Bestimmungen: über die Pfuscherei und den Kleiderhandel der jüdischen Schneider. Begreiflicherweise führte eine solche Abschließung, wie wir sie auch bei der jüdischen Zunft finden, zu denselben Erscheinungen wie bei den christlichen Zünften. Waren es bei diesen andere Bedingungen, « die an den Meisterwerber gestellt wurden (Meisterssohn oder -Schwiegersohn, Meisterstück etc.), so ist es hier die ein für allemal festgesetzte Zahl von Meisterstellen und die besonders hohe Gebühr, die für die Berechtigung, als Geselle oder Meister arbeiten zu dürfen, zu entrichten ist. Diese allein schließt schon alle Minderbemittelten von der legalen Konkurrenz, der Anwartschaft auf eine freie Stelle aus. Die natürliche Folge ist die „Frätterei" bei den „Judenstörern". Sie soll zur „Erhaltung einer guten Ordnung" gänzlich eingestellt werden. Das von Pfuschern gearbeitete Werk, wenn sie dabei ertappt werden, sei den Meistern verfallen. Der Pfuscher (Störer) soll, auch wenn er sich um einen anderen Lebensunterhalt bewirbt, aus der Herrschaft ausgewiesen werden. Selbst auf den Hauswirt, der einem Schneiderpfuscher Wohnung gewährt, 352