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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 355

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 355)
Language
German
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trachten, Uneinigkeiten, Unordnungen, Unterschleife und Störerei" vorkommen (1673). Da auch diese neue Statutenordnung nicht eingehalten wird, sieht sich der nunmehrige Grundherr, Fürst Leopold Ignaz von Dietrichstein, genötigt, im Jahre 1699 der jüdischen Schneiderzunft eine neue Zunftordnung zu geben115). Dieses Zunftstatut besteht aus 13 Artikeln, die zum Teil recht interessant sind und in vielem von den üblichen der christlichen Zünfte abweichen; es handelt sich ja hier auch um andere Momente wie bei der Abfassung der sonstigen Statuten. Wir wollen sehen: Die Zahl der jüdischen Meister wird ein für allemal auf acht festgesetzt; es soll nur diesen, deren Namen der christlichen Zunft bekanntzugeben sind, gestattet sein, das Handwerk auszuüben (1, 3, 4). Jeder Meister darf nur einen Gesellen und einen Lehrling halten; bisher hatten nur sieben Gesellen bei den Meistern, und zwar in Wochenlohn gearbeitet. Da dieser zu gering war, sollten sie jetzt zu „eigenem Gewinn und Nutzen" in den Werkstätten der Meister arbeiten dürfen und ihre Zahl auf acht erhöht werden, so daß bei jedem Meister ein Geselle arbeiten kann. Es mußte nämlich jeder Meister für seine Befugnis jährlich an die fürstlichen Renten 11 fl. 15 kr. und für den auf seiner Werkstatt arbeitenden Gesellen jährlich 5 fl. abführen. Jeder Geselle, der in der Werkstatt i eines Meisters arbeitet, genießt die Früchte seiner Arbeit allein, muß aber dem Meister täglich als „Zinsbeihilfe" 5 Pfennige bezahlen. Durch dieses Verhältnis zwischen Meister und Gesellen sollte zweierlei erreicht werden: erstens könne sieh der Meister Sicherheit darüber verschaffen, daß der Geselle zu Hause nicht „störe" (pfusche) und andererseits wäre dem Gesellen Gelegenheit geboten, sich davon zu überzeugen, daß der Meister mit nicht mehr als einem Gesellen und einem Lehrling arbeite (1, 2, 5). Die Sachlage war demnach folgende: vom Fürsten waren acht Meisterstellen festgesetzt worden, die unver- , mehrbar waren (ähnlich wie die späteren Familiantenstellen); nur diese legalen Werkstätten waren arbeitsberechtigt. Der Nachwuchs mußte in diesen acht Werkstätten arbeiten; überall scheint die Angst vor der unbefugten Arbeit, der Störerei, durch, was um so begreiflicher war, als die Meisterstellen nicht vermehrt werden durften und erst beim Tode eines Meisters (oder seiner Witwe) ein Geselle zu einer Meisterstelle aufrücken konnte. Zu beiderseitiger Kontrolle sollte daher der Geselle auf eigene Rechnung in der Werkstatt eines Meisters arbeiten (und nur dort durfte er arbeiten) und ihm den genannten kleinen Entgelt nicht für den Wohnungszins, sondern für den vom Meister an den Fürsten zu entrichtenden „Gesellenzins" geben. Sollte ein solcher Geselle seinen Meister verlassen („ausstehen"), wird er durch einen anderen ersetzt und aus der Herrschaft gewiesen (13). Nach dem 351

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