Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 349)
- Language
- German
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daß sie „auf den Kauf" (d. i. Anfertigung auf Vorrat) geführt wird und daß die Judenschneider ganze Laden voll „gemachter Kleider" haben. Dies war um so leichter, als die Juden zu dieser Zeit bereits die übliche Tracht des bürgerlichen Städters trugen und nur am gelben Rädchen (innerhalb der Stadt) kenntlich waren77). Ließen sie bei der Anfertigung des zum Verkauf bestimmten Gewandes dieses Zeichen weg, unterschied es sich nicht mehr von dem gewöhnlichen Kleide des Städters und konnte von ihm gekauft werden. Daß von dieser Möglichkeit ausgiebig Gebrauch gemacht wurde, beweist die Beschwerdeschrift der Zunft von 1675, in der ausdrücklich angegeben wird, daß die Juden christliche Kleider auslegen, in die Häuser zum Kaufe anbietend herumtragen und öffentlich (wahrscheinlich an Märkten) ausbieten. Daß die Kleider guten Absatz fanden, beweist die panische Angst der Zunftschneider vor dieser plötzlich aufgetauchten Konkurrenz. Dieses Verhalten der Judenschneider, das offensichtlich gegen das kaiserliche Privilegium verstieß, wurde aber vom Fürsten gutgeheißen und er traf die Anordnung, die Juden bei ihrem Handel zu schützen. Da die christlichen Schneider Petition auf Petition einreichen und vor Gewaltakten gegen die jüdische Konkurrenz nicht zurückschrecken, bestimmt die Herrschaft 1677, daß wohl die städtische Bevölkerung aus dem Kundenkreis des Judenschneiders auszuscheiden habe, hingegen wird diesem ein zumindest ebenbürtiger Ersatz gegeben: die Bauernbevölkerung, die der fürstlichen Jurisdiktion unterstand und die damals schon das Stadium der Eigenwirtschaft78) allem Anscheine nach verlassen hatte und ihren Bekleidungsbedarf in der Stadt deckte. Legalerweise war das Wirkungsfeld des Judenschneiders jetzt bei weitem größer, als es seinerzeit durch den Kaiser gesteckt worden war. Da er aber, wie wir wissen, auch der eigentliche Tuch- und Leinwandhändler der Stadt war, denn der christliche Gewandschneider verkaufte nur die minderwertigen Erzeugnisse der heimischen Tuchmacher, die nach dem Dreißigjährigen Kriege ihre seinerzeitige Bedeutung verloren hatten, bekam der anspruchsvolle städtische Bürger oder der in der Stadt verweilende Offizier beim Juden gleichzeitig die kostbaren holländischen, spanischen und englischen Stoffe, aus denen er sein Kleid fertigen lassen wollte. Daher wird der Judenschneider auch von dieser Klasse bevorzugt. Es kommt schließlich zum Vergleich von 1688, in welchem den Juden ausdrücklich wieder das Recht verliehen und bestätigt wird, für Glaubensgenossen und Bauern zu Jahrmarktszeiten Kleider ausbieten zu dürfen, hingegen das heimliche Haussieren mit solchen Kleydern verbothen" wird. An dieser Bestimmung ändert auch die große Bittschrift der von der ganzen Stadt unterstützten Schneiderzunft nichts mehr. 345