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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 348

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 348)
Language
German
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IRI
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Stadt allein, sondern begann auch zu Anfang des folgenden Jahrhunderts die Bauernbevölkerung entlegenerer mährischer Gebiete, die Brünner und andere Märkte besuchte, zu erobern. Die letzte Besehwerde der Zunftschneider endet mit der als selbstverständlich anmutenden Behauptung, daß das Schneiderhandwerk „kein Jüdische sondern Christliche Bürgerliche nahrung ist: dessen die Juden bey Unß Christen Unfähig seinidt" und schließt, daß auch kein Jude in ein Handwerk (Zunft) aufgenommen wird. Wie steht es nun wirklich mit dem vielgenannten Judenschneider, dessentwegen die Stadt während der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts nicht zur Ruhe kommen konnte, dessentwegen Plünderungen der Judenläden und Gewalttätigkeiten an der Tagesordnung waren? Wie war er und das von ihm gehandelte Produkt beschaffen? Wir erinnern uns, daß die mährische Judenschaft im Jahre 1629 von Ferdinand II. für ihre Geldaushilfe während des Krieges ein wichtiges Privilegium erhalten hatte,* von dem wir bisher nur einen Teil, und zwar denjenigen, der sich auf die Marktfreiheiten bezog, kennen gelernt haben. Außer diesen Marktbegünstigungen sprach das Privilegium auch aus, daß mährische Juden, die ein „Handtwerkh lernen und ergreifen4475) wollten, dies tun können, auch wenn es mit den Vorschriften seiner Vorgänger in Widerspruch stehen sollte; allerdings sollten die von Juden ausgeübten Handwerke nur „unter Ihnen zu Ihrem nuzen frey" und „von denen Christlichen Handtwerkern, vnd sonst Allermeiniglich unverhindertu getrieben werden. Das heißt: das vom jüdischen Gewerbler ausgeübte Handwerk darf sich nur auf das Ghetto, nur auf die Glaubensgenossen, keineswegs aber auf die christliche Kunde der Stadt erstrecken Es Wiurde hiemit ein schon lange bestehender Zustand legalisiert. Ferdinand III. bestätigte dieses Privileg und schloß von der Gewerbeübung nur das Waffenhandwerk aus (1657)76). Diese Privilegien galten für die ganze Judenschaft in Mähren. Wie verhielten sich nun die einzelnen Grundherren, auf deren Gütern größere oder kleinere Judengemeinden existierten, zu diesen kaiserlichen Privilegien? Beachten wir, wie sich z. B. der Fürst von Liechtenstein, einer der größten Herrschaftsbesitzer in Mähren, der Schutzherr von Proßnitz, verhielt. Das erste fürstliche Judenprivileg von 1653 hält sich genau an die Abgrenzung des kaiserlichen und erlaubt den Proßnitzer Judenschneidern, gewerbliche Arbeit nur für ihre Glaubensgenossen zu verrichten. Doch diese Erlaubnis genügte schon, die Schneiderei nicht vom handwerksmäßigen, sondern vom kommerziellen Standpunkt aus zu betreiben und wir hören bald, 344

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