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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 346

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 346)
Language
German
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IRI
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bewohner anzufertigen, wird ihm jetzt durch grundherrlichen Entschluß eine Bevülkerungsschicht als Kunde angewiesen, die früher, soweit sie ihren Bedarf in der Stadt deckte, mit dem teueren Zunft- Schneider vorlieb nehmen mußte. Ebensowenig, wie die Gewerbler die umständlich vorgezeichneten Grenzen ernst nahmen und bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegen die Judenrechte protestierten, scheinen sich auch die Juden nicht allzu streng an ihr Kompetenzbereich gehalten zu haben. Wenige Jahre, nachdem das Interlocutum in Kraft getreten war, beschwert sich die Schneiderzunft wieder über die Judenschneider, daß diese sowohl für Christen, als auch für Offiziere Kleider anfertigen (1G85). Die Zunftschneider, die zur Konfiskation geschritten waren, wurden aber von der sich zusammenrottenden Judenschaft (dem „Jüdischen Geschmaiß", wie sie in der Beschwerde angeben) mit Gewalt an der Konfiskation verhindert und, wenn den Angaben Glauben geschenkt werden darf, sogar gewalttätig angegriffen66). Ein ähnlicher Fall jüdischer Selbstwehr gegen konfiszierende christliche Zünftler ist sonst nur aus Prag bekannt, wo sich (1639) die jüdischen Fleischer gegenüber den christlichen Gewerbegenossen ebenfalls tätlich zu Wehr setzten67). Die teuer erkauften Privilegien wurden von den Judenschneidern eifrig ausgenützt und große Mengen von Bauernkleidern auf Vorrat gearbeitet; bei Jahr- und Wochenmärkten scheinen sie guten Absatz gefunden zu haben. Auch an Sonntagnachmittagen, wo der zünftige Schneider feierte, hatte der in die Stadt kommende Bauer Gelegenheit, beim Juden sich billig und schnell zu kleiden68). Der Zunftschneider, der den Entgang einer so großen Kunde nicht verschmerzen konnte und alles das, was gegen seine Statuten verstieß, als einfach unmöglich und unbedingt zum Ruin führend zu betrachten gewohnt war, konnte und wollte sich mit dieser Tatsache nicht abfinden und versuchte, sich auf seine Weise Recht und Abhilfe zu verschaffen. Nichts ließ er, vom Stadtrat eifrigst unterstützt, unversucht, um ein Verbot des Judenkleiderhandels zu erlangen. Wiederum griff der Fürst ein und stiftete 1688 einen neuen Vergleich09), dem er das Interlocutum seines Vaters (t 1684) zugrunde legte. Er erweiterte noch die Rechte des jüdischen Gewandschneiders, indem er ihm jetzt den Transithandel selbst derjenigen Tuche, wie sie in Proßnitz gefertigt werden, von auswärts gestattet. In der Stadt selbst dürfen sie mit allen anderen inländischen, sowie holländischen, spanischen und englischen Tuchen im Großen und Kleinen handeln. Auch der Transithandel mit ungebleichter Leinwand, der früher ganz verboten war, wird nun gestattet70). Die eigentliche Judenschneiderei betreffend, führt dieser letzte Vergleich aus71): „Gleich wie sowohl schwartz, und grau Inländisch Tuch, und ungebüchene Leinwand vor ihre Leibes Kleidung und hauß Nothdurft Ellen 342

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