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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 345

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 345)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1351-2645694
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die in der Person des Judenschneiders vereinigte Funktion des Gewandschneiders anderer größerer Städte. Zur Anfertigung von Kleidern wird aber nicht nur Tuch, sondern auch Zugehör an Leinwand benötigt. Hören wir, was» über deren Beschaffung bestimmt wird: „Gleiche Bewandnus soll es auch Andertens mit dem Leinwandhandel haben, und können die Judenschneider zu Frößnitz, Unserer gnädigen Concession nach, mit weißer gebleichter Leinwand indifferenter Ellen und Stückweis zu allen Zeiten nicht allein in denen Wochen, und Jahrmärkten, sondern auch zu anderen Zeiten (außer der Sonn und Feyertäge) neuerhanderlicher handeln und wandeln kaufen und verkaufen; ungebleichte rohe Leinwand sollen sie nicht führen, weilen es wider dem alldaigen bürgerlichen Leinweber hergebrachte Handiverksarticul laufet, sie erkaufen dieselbige von den bürgerlichen Leinwebern, auf den Fall können die Judenschneider die neue Leinwand auch Ellenweise verkaufen, keine fremde aber sollen sie auf einigerley Weis nicht einführen, unter ebenmessener Straff, wie bei denen Tuchmachern vermerkt/6 Auch diese Bestimmungen betreffen den jüdischen Gewandschneider, der Leinwand »sowohl für den Handel, als auch für die Anfertigung von Kleidungsstücken beschafft. Die Tendenz, sowohl den Tuchmacher, als auch den Weber vor der Einfuhr fremder Ware zu schützen und ihm an dem Judenschneider eine ergiebige Runde zu schaffen, die ihn für den durch die Konkurrenz des Judenschneiders entstandenen Schaden schadlos halten soll, ist klar und unverkennbar. In seinem dritten Punkt beschäftigt sich der Vergleich nun mit der jüdischen Schneiderei, der Herstellung der Kleider, selbst: „Was aber Drittens die Schneiderey an sich selbsten belangen thut, so wollen Wir gnädig nicht, daß die Judenschneider bürgerliche Kleider weder auf den Kauf noch in die Häuser machen, und dadurch den bürgerlichen Schneidern, wider ihre Handwerksarticul Eingriff thun sollen. Vor die Juden aber, auch vor das Bauervolk mögen sie Kleider machen, und selbige in ihrer Judengasse vor und in ihren Häusern allein feilhaben und verkaufen, wie auch mit anderen übertragenen alten so Manns als Weibskleidern, wie sie immer Name haben, ohne Verhinderung handeln und wandeln." Diese Befugniserteilung ist für uns und für den Kleiderhandel treibenden Judenschneid^r am wichtigsten. Sein Wirkungsfeld wird um eine weite Konsumentenschicht vergrößert. War es ihm bisher nur gestattet, für seine Glaubensgenossen Kleider auf Vorrat herzustellen und konnte er diesen Wirkungskreis (wie es ja geschehen ist) nur unter größten Gefahren verlassen, um auch bürgerliche Kleider für die Stadt- 34-1

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