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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 344

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 344)
Language
German
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IRI
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Kriege noch war, ja sogar den Ruin der ganzen Stadt in Aussicht stellte, wenn dem zunftwidrigen Kleiderhandel der Juden nicht Einhalt geboten würde — ließ der Fürst noch in demselben Jahre den Rat von Proßnitz wissen, daß „er dem Pfleger zu Plumenau die jüdische Gemein zu schützen anbefohlen4' habe. Trotz dieser offensichtlichen Stellungnahme der Herrschaft und trotz des ausdrücklich anbefohlenen Schutzes der Judengemeinde und ihres Handelsstandes (wobei es sich um identische Begriffe handelt) hören die Verfolgungen nicht auf; die Juden, die den stadträtlichen Anordnungen nicht gehorchen, werden mit Gefängnis gestraft, die Kramladen oftmals geplündert, das Mißverhältnis zwischen Stadt und Judengemeinde, das nach dem Dreißigjährigen Kriege stark zugenommen hatte, erreicht wegen des Kleiderhandels der Juden seinen Höhepunkt. Endlich wird zu Beginn des Jahres 1677 vom Fürsten ein Vergleich, das mehrfach genannte „Interlocutum" geschlossen, d. h. auf die vielfachen Beschwerden der Juden hin dem Amtmann in Plumenau zur Danachrichtung von Feldsberg aus, dem damaligen Sitz des Fürsten, eingesandt65). Die ersten drei Punkte sind der Regelung der am deutlichsten hervortretenden Mißstände gewidmet und zeigen uns die Judenschneiderei in allen damals vorkommenden Formen. Ihrer großen Wichtigkeit halber seien »sie hier im Wortlaut angeführt: „1 mo. Verwilligen Wir zwar Unseren Judenschneidern zu Proßnitz untern 30. December anni sechzehn hundert drey und fünfzig gnädig gethane Concession nach, daß sie zwar einen offenen Laden von Tuch und Leinwand führen dürfen, damit handeln, solches auch an denen gewöhnlichen Wochen und Jahrmärkten in ihren Bauden auf dem Platze Stück und Ellenweis verschneiden und verkaufen mögen, jedoch sollen sie der alldaigen bürgerlichen Tuchmacher, Uns vorgezeigter Handwerksarticuln nach, mit keinem andern als nur denen Farbentüchern handeln, braun und schwarze Tücher zu schneiden soll ihnen andersten nicht zugelassen, sondern verbothen seyn und bleiben, es wäre denn, daß sie selbe von dasigen Tuchmachern zu Proßnitz erkaufen, auf den Fall können sie die Proßnitzer graue und schwarze Tücher auch schneiden und verkaufen, keine fremde aber von dergleichen Farben sollen sie nicht einführen, weniger zu verschneiden ihnen gestattet werden, und so die Juden sich sollten gelüsten, lassen, hierneinder, dergleichen fremde Tücher einzuführen, so sollen sie allemal das Tuch, der Tuchmacherzunft alldar, und auch in Unsere Renten jedesmal so viel als das Tuch werth ist, verfallen haben." Wir sehen nun die erste Seite der Judenschneiderei in ihrem zur Tuchmacherzunft festgelegten Verhältnis. Folgerichtig beginnt das Interlocutum mit dfer Beschaffung des Rohstoffes, des Tuches, von dem, wie es scheint, stets ein Vorrat, „ein offener Laden" gehalten wird. Es ist 340

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