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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 328

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 328)
Language
German
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IRI
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Wir sahen, daß die Ausdehnung des Judenhandels während der anderthalb Jahrhunderte, die sie nun in Proßnitz weilten, eine beträchtliche Weite angenommen hatte. Vom Einkauf der Nahrungsmittel auf den Dörfern bis zum Import teuerster Güter aus fernen Ländern wurde verschiedenster Handel getrieben. Wie stand es nun mit dem Kleiderhandel? Man ist gewöhnt, den Altkleiderhandel um diese Zeit und auch später als Monopol des jüdischen Trödlers anzusehen. Das alte, sowie das aus Not oder anderen Ursachen verpfändete Kleidungsstück wandert zu ihm. In den ältesten Judenprivilegien finden wir das Gewand als Pfandobjekt, auf das der Jude leihen durfte und das ihm nach Verfall der Einlösepflicht zufiel, angeführt. Nur kirchliche und Meßgewänder, sowie solche, die offensichtlich von einem Morde herrührten, waren ausgeschlossen46). Wir finden diese Bestimmung z. B. ausdrücklich in dem Judenprivileg (1255) Pfemysl Ottakars angeführt47), während die Wladislawsche Judenordnung vom Ende des 15. Jahrhunderts (1497) keine Einschränkungen bei der Entgegennahme eines Kleides, das als Pfandobjekt immer neben Kleinodien genannt wird, also hohen Wert repräsentiert, macht. Allerdings wird dort angeraten, das Kleidungsstück dem Juden lieber zu verkaufen als zu verpfänden, um, sollte das Pfand nicht rechtzeitig ausgelöst werden, „keinen Schaden zu leiden4*48). Der Vorrat an gebrauchtem Gewand beim jüdischen Altkleiderhändler setzte sich also hauptsächlich aus verfallenen Pfandobjekten zusammen, seltener aus solchen, die aus Not verkauft wurden. Pfandleiher und Altkleiderhändler treten uns noch in ein- und derselben Person entgegen. Diese Tatsache wird uns auch durch das bekannte Regensburger Lied aus dem 15. Jahrhundert bestätigt, wo es heißt, daß alles, Kleider, Barette, Mäntel und Hosen, selbst Silbergeschirr und anderes beim Juden zu haben ist und auch zum Schaden des» Handwerkers gekauft wird. Die Herkunft all der Waren wird deutlich: „Es war ihnen alles gesetzt zu Pfand4449). Trotzdem war zu dieser Zeit der Altkleiderhandel noch kein ausschließliches Monopol der Juden. Wir hören aus den verschiedensten Städten (Lübeck, den schlesischen Städten, Olmütz usw.) von christlichen, zünftig organisierten Altschneidern, die neben Reparaturen besonders Altkleiderhandel betrieben. Erst im 16. Jahrhundert verschwinden diese Altschneiderzünfte, zum Teil durch Verschmelzung mit den eigentlichen Schneiderzünften (Lübeck 1514). Dann erst geht der Altkleiderhandel ausschließlich in die Hände der Juden über. Es ist daher fraglich, ob die alten Kleider (vestes veteres), die zur Zeit der Bestätigung des Willemower Zollprivilegs (1341)50) genannt werden, dem christlichen oder jüdischen Zoll unterlegen sind, d. h. ob sie von Juden oder Christen gehandelt wurden. 324

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