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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 325

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 325)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1331-2645674
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Diese Zunftpolitik, als deren Hauptziel wir die Beschränkung der Meisterzahl und Ausschließung aller Minderbemittelten erkannt haben, zeitigte naturgemäß auf der anderen Seite Erscheinungen, die wir zusammenfassend als Pfuschertum bezeichnen können. Als Störer oder Pfuscher wurde jeder Gewerbetreibende bezeichnet, der einer der vielen erschwerenden Anforderungen, die die Zunftkorporation an den Meisterwerber stellte, nicht nachkommen konnte, trotzdem aber das gelernte Handwerk ausübte. Da die von der Zunft geübte Kontrolle in den Mauern der Stadt viel gründlicher und wirksamer sein konnte als außerhalb, werden wir den Pfuscher selten in der Stadt selbst, hie und da in der Vorstadt, sehr häufig aber in deren Umgebung, auf dem flachen Lande, in den Dörfern antreffen. Doch auch unter den Landschneidern machten sich, dem Geist der Zeit gemäß, Bestrebungen geltend, die zur Organisation von Landzünften führten. Auch machte die Grundherrschaft gerne von ihrem Rechte, die eingereichten Zunftprivilegien zu bestätigen, Gebrauch, bedeutete doch jede derartige Bestätigung eine ergiebige Einnahme. So wird es uns verständlich, daß die zu dieser Zeit schon stark verschuldete Pernsteinsche Grundherrschaft keinen Anstand nahm, den Schneidern zweier auf ihrer Herrschaft gelegenen Marktflecken Zunftprivilegien zu erteilen, die das Meilenrecht der Proßnitzer Schneiderzunft stark beeinträchtigten. Es erhielten Zunftprivilegien die Schneider der Städtchen Plumenau im Jahre 153921) und die von Kosteletz im Jahre 157722). Später kam noch Markt Urcic hinzu, das ebenfalls zum Pernsteinschen Besitz gehörte, und dann das benachbarte Kralitz. So hatte die einzig legal auf städtischem Grund entstandene Proßnitzer Zunft in ihrer nächsten Nachbarschaft vier ländliche Winkelzünfte, die die Ausübung des Meilenrechts unmöglich machten und der städtischen Zunft scharfe Konkurrenz bereiteten. Von dieser wurden auch die zünftig organisierten Landmeister als Pfuscher angesehen, gegen die aber nichts unternommen werden konnte, da sie nicht mehr der städtischen, sondern der Jurisdiktion der Grundherrschaft unterstanden, die ihre ländlichen Gewerbetreibenden nicht nur duldete, sondern auch jederzeit gegen ihre städtischen Widersacher schützte, ja oftmals sogar unterstützte. Nicht nur die-Land me is t e r wurden von ihr geduldet und unterstützt, sondern auch solche auf Dörfern siedelnde Gewerbler, die das Handwerk als Haupt- oder Nebenbeschäftigung betrieben, ohne irgendwelcher Korporation (aucih nicht den Landzünften) anzugehören. So existierten also schon im 16. Jahrhundert neben den allein sich berechtigt fühlenden Stadtzünftlern offizielle und inoffizielle Pfuscher auf dem Lande in der Umgebung der Stadt. Das Pfuschertum ist eine Verfallserscheinung der Zünfte23) und wurde von seinem ersten Auftreten an hart verfolgt24); auch in den Statuten der 321

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