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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 323

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 323)
Language
German
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IRI
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durch Eigenmächtigkeit verdorben hat (Art. 20). Es ist die erste und einzige Bestimmung, die einen Schutz des Konsumenten beinhaltet, alle übrigen betrafen nur das Wohl des Produzenten und der ganzen Zunft. Interessant sind ferner die Bestimmungen, die in den Artikeln 21, 22 und 23 niedergelegt sind. Sie richten sich mit großer Schärfe gegen alle, die der Zunft nicht angehören und trotzdem Schneiderarbeit verrichten wollen. Dies gilt für die in der Stadt nicht ansässigen, trotzdem sich aber auf deren Boden oder in der Umgebung aufhaltenden Schneider. Denen sollte, falls sie bei der Arbeit ertappt würden, alles konfisziert, sie selbst aber ins Gefängnis gebracht werden; nur nach Entrichtung einer hohen Strafe konnten sie wieder die Freiheit .erlangen. Auch derjenige, der einen solchen, der Zunft nicht angehörenden Schneider beschäftigte, fiel unter hohe Strafe und konnte seine konfiszierten Kleidungsstücke nur unter großen Opfern wieder auskaufen. Ebenso heftig und gewalttätig klangen die Bestimmungen gegen die „Hindernisse44 in ihrem Handwerk, als welche diejenigen bezeichnet wurden, die neue, nicht getragene und gebrauchte Kleider verkaufen sollten. Solch« Kleider sollten konfisziert und zur Zunft gebracht werden, denn niemandem anderen, als den „gelernten Meistern" des Schneiderhandwerks stände ein solches Recht zu. Auf diese wichtige Bestimmung werden wir später noch zurückkommen. Betrachten wir das Gesamtbild, das die Zunft im Spiegel ihrer Statuten bietet, so können wir konstatieren, daß sich Bestimmungen finden, die die Aufnahme in den Verband erschweren, Bestimmungen, die nur dann in Wegfall kommen, wenn es sich um Angehörige der Zunftmitglieder handelt. Das Gewerbe hatte also schon zur Zeit seiner ordnungsmäßigen Reglementierung die Blütezeit hinter sich und versuchte, den traditionellen Nahrungsstand nur den Erben und solchen, die sonst in nahe Beziehungen zu den bisher Privilegierten traten, zu erhalten. Immerhin fehlen die sonst zu Zeiten der Zunftschließung üblichen Bestimmungen über das Meisterstück, das als wirksames Hemmnis auf dem Weg zum Meisterrecht aufgerichtet wurde. Doch schon nach wenigen Jahrzehnten (1564) erschienen den Proßnitzer zünftigen Schneidern die Bestimmungen über die Erwerbung des Meisterrechts zu wenig streng und so suchten sie, die hohen Geldopfer nicht scheuend, um zusätzliche Bestimmungen zu den Zunftstatuten bei ihrem Grundherrn an, indem sie darauf hinwiesen, daß das Siegel, das den Satzungen beigefügt war, „schon sehr verdorben ist'419). Wenn wir nun hören, daß von den 20 zusätzlichen Anordnungen sich nicht weniger als 19 auf die Anfertigung des Meisterstücks beziehen und daß vom Meisterwerber, „außer den Meistersöhnen der hiesigen Schneiderzunft und außer denen, die eine Meisterstochter hier in 319

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