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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 322

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 322)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1328-2645671
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wurden; endlich mußte auch den Meistern ein Mahl gegeben werden (Art. 5). Ein zugesiegelter Meister war von allen Gebühren befreit und wurde in die Zunft aufgenommen, wenn er gelobte, die Statuten zu befolgen (Art. 2). All diese Erschwerungen fallen weg, wenn es sich um einen Meisterssohn oder um einen Gesellen handelt, der eine Meisterstochter oder -witwe geheiratet hat. Ein solcher mußte nur die Hälfte des Waffengeldes und des unter die Armen zu verteilenden entrichten und konnte "sofort in die Meisterrechte treten (Art. 6). Ein eben Meister Gewordener soll sich eines bescheidenden Benehmens gegen die älteren befleißigen und in allem Ordnung halten (Art. 7). Der eigentliche Zweck jeder Zunft war die materielle und soziale Gleichstellung aller ihrer Glieder. Dieses Ziel wollte man vor allem dadurch erreichen, daß die Zahl der Hilfskräfte beschränkt und für alle gleich sein sollte. So besagt auch Art. 8, daß kein Meister mehr als zwei Gesellen halten dürfe, „damit sich jeder rechtschaffen ernähren könne". Verstöße gegen diese Bestimmung wurden mit Strafe belegt (Art. 9). Dieselbe Tendenz verfolgen die Verfügungen über die Lehrlinge. Ohne Vorwissen der Zunft sollte kein Lehrling aufgenommen werden; sein Lehrherr mußte dafür bürgen, daß er „von guten Eltern ist", die Aufnahmsgebühr und das Lehrgeld werden genau festgesetzt (Art. 10). Für den Fall einer späteren Meisterwerbung mußte der Lehrling ins Register eingetragen werden, sobald er ausgelernt hatte (Art. 11). Hatte er sich während der Lehrzeit ungebührlich gegen seinen Meister betragen, sollte ihm kein Zeugnis ausgestellt werden (Art. 12). Die weiteren Bestimmungen beziehen sich auf die Aufnahme eines älteren Lehrlings (13) und darauf, daß kein neuer aufgenommen werden dürfe, wenn einer vor Vollendung der Lehrzeit seinen Meister verläßt; in diesem Fall darf ein Wandergeselle angenommen werden (Art. 14). Dann folgen die Meister betreffende Anordnungen. Keiner dürfe einem anderen sein Werk bemängeln, das Auskaufen aus dem Wirtshause stand unter Strafe, Gesellen sollten nicht abspenstig gemacht werden, das Tragen den Meistern nicht zustehender Kleidungsstücke war verboten, an Zunftversammlungen, sowie an Begräbnissen von Zunftgenossen mußte korporativ teilgenommen werden. Streng wurde gefordert, daß die Satzungen genauest befolgt würden (Art. 15, 16, 17, 18, 24, 25, 27). Auch für den Fall, daß Ungehorsam von Gesellen gegen ihre Meister der Zunft verheimlicht würde, wurden Strafen angedroht (Art. 26). Charakteristisch für die wirtschaftliche Denkungsart des Zunftgewerblers ist die Bestimmung, die das Anbieten „des Werkes in die Häuser der Kunden" als ungehörig betrachtet und bestraft (Art. 19). Mit Konfiskation des Gewerbebetriebes wird derjenige Meister bedroht, der fremdes Gut verkauft oder versetzt, oder 318

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