Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 321)
- Language
- German
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und Tuchmacher schon im 15. Jahrhundert Zünfte bildeten, schlössen sich vom Beginn des 16. Jahrhunderts an auch andere Gewerbe zu Zünften zusammen, so daß Proßnitz im Jahre 1599 bereits 13 derartiger Organisationen zählt18). Eine der frühesten Vereinigungen, die Gewerbetreibende in Proßnitz, bildeten, war die Zunft der Schneider. Schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts finden wir hie und da einzelne Schneider erwähnt14) (1438, 1439, 1443). Später, am Ende des 15. Jahrhunderts, wird ihnen von den Tuchmachern, die sich über die Juden beklagen, im Gegensatz zu diesen das Recht zugestanden, feines und grobes Tuch zu schneiden15) (1485). Schließlich war die Zahl der Schneider auf 15 angewachsen und sie beschlossen, wohl durch verschiedene Unstimmigkeiten, die hie und da aufgetaucht sein mögen, bestimmt, ihre Rechte und Gewohnheiten zur endgültigen Festsetzung schriftlich niederzulegen. In der vom Stadtrate erfolgten Bewilligung (1529), die auch vom Grundherrn, Johann von Pernstein und Helfenstein, bestätigt wurde, ist bereits von „alten Gebräuchen" die Rede, gegen deren Ausübung nichts einzuwenden war16). Zu einer Zeit, wo z. B. im benachbarten Olmütz, damals einer typischen Gewerbestadt, bereits die bestehenden Zünfte sich zu schließen begannen und die Meisterzahl durch verschiedene Vorschriften nicht weiter anwachsen ließen17), erhielten die Proßnitzer Schneider (im Jahre 1532) ihre eingereichten Zunftartikel bestätigt. Von diesem Jahre an kann erst von einer Zunft gesprochen werden, als deren Hauptziel die Vereinigung aller Schneiderarbeit in den Händen der Zunftmeister angesehen werden kann. Sie tritt uns als Zwangskorporation entgegen. Wer selbständig arbeiten wollte, mußte ihr angehören, andererseits durfte aber nur derjenige selbständig arbeiten, der ihr angehörte. Die Zunftstatuten bestehen aus 27 Artikeln18), die uns Einblick in die Ziele dieser Organisation gewähren. Vor allem wird die Aufnahme in die Zunft geregelt. Der Meister, bei dem der Aufnahmeheischende zuletzt in Arbeit gestanden war, muß „gute Zeugenschaftu über ihn ablegen (Art. 1); es wird verlangt, daß er anständig und von gutem Betragen ist, in den Ehestand eintritt und in diesem verbleibt (Art. 4). Ungebührliches Betragen während der Gesellenzeit hat deren strafweise Verlängerung zur Folge (Art. 2); schließlich muß ein Zeugnis beigebracht werden, daß die Lehrzeit bei einem richtigen Zunftmeister zugebracht wurde, und dann erst wurde er zum Meisterrecht zugelassen, für dessen Verleihung hohe Gebühren für Ankauf von Waffen und zur Verteilung an Arme gefordert 317