Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 293)
- Language
- German
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daß es hätte zu Ärgernis kommen können. In Aurinewes hielt zwar ein Jude das obrigkeitliche Branntweinbrennhaus ungefähr 100 Schritt von der katholischen Kirche entfernt in Pacht, er konnte jedoch von dort aus nicht in die Kirche sehen, und so war kein Anlaß zur Umquartierung. Außerdem war nach dem Berichte des dortigen Verwalters an das Kreisamt das Judenhaus während der Fronleichnamsprozession geschlossen und die Juden konnten auf die Dauer der katholischen Prozession auch in den herrschaftlichen Schüttboden gesperrt werden, wo sie von der Prozession auch nicht das geringste hören konnten. Der Verwalter unterließ nicht zu erklären, die Herrschaft sei nicht gesonnen, das Branntweinhaus anderswohin zu verlegen, lieber würde sie den jüdischen Pächter entlassen und durch einen Christen ersetzen10.) Die Saumseligkeit, mit der vermutlich der frühere statthalterische Auftrag betreffend die Entfernung der Judensiedlungen von den katholischen Kirchen erfüllt wurde, veranlaßte die landesfürstlichen Behörden zu nachdrücklicherer Wiederholung desselben. Im Sinne des kaiserlichen Reskripts vom 13. Mai 1727 intimierten die Prager Statthalter am 26. Mai 1727 allen Kreisämtern in Böhmen, daß sie auf ihrer früheren Anordnung betreff der Entfernung der Judensiedlungen von den katholischen Kirchen beharren. Allen Obrigkeiten im Kreise sollte nachdrücklich aufgetragen werden, die Juden hinreichend weit von den katholischen Kirchen umzuquartieren. Sollte eine entsandte Kommission gegebenenfalls die Wahrnehmung machen, daß es nicht geschehen sei, würden die Schuldigen strenge bestraft werden und keine Ausrede werde helfen. Nach dem Muster der Markgrafschaft Mähren sollten auf Kosten der Obrigkeiten von ordentlichen Landmessern Pläne der Pfarrorte im Lande hergestellt und darin deutlich die Entfernung der Judenbehausungen von der katholischen Kirche eingezeichnet werden; die Richtigkeit dieser Angaben sollte durch die Unterschrift der obrigkeitlichen Amtsleute und Richter bestätigt werden11). Der so entschieden stilisierte statthalterische Auftrag fand bei den Grundobrigkeiten im Lande sicherlich keine allzufreundliche Aufnahme; denn die Durchführung verursachte ihnen nicht bloß Schwierigkeiten, sondern auch Kosten, da sie ihnen auch noch das Honorar für den Landmesser zu bezahlen zumutete, der einzig und allein mit der Verfassung der Situationspläne der Pfarrorte betraut werden sollte. Aber der Befehl klang eindeutig und es war angezeigt, ihm nachzukommen. Vorher galt es jedoch, die Unklarheit im statthalterischen Reskript zu bereinigen, wie die zulässige Entfernung der Judensiedlung von der katholischen Kirche gemeint sei. Schon im Juli langten bei den Statthaltern Anfragen von einzelnen Kreisämtern ein, welche Minimalentfernung der Judenbehausungen von der Kirche eigentlich in Hinkunft zulässig sei. 289