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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 292

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 292)
Language
German
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IRI
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Haus auf dem Ringplatz zurückkehren, er müsse jedoch noch vor seiner Rückkehr die beiden auf den Ringplatz schauenden Fenster seines Hauses vermauern lassen7). Was die Jurisdiktion über die jüdische Bevölkerung der Landgemeinden betrifft, so standen die Juden unter dem Schutze der betreffenden Obrigkeit, der sie hiefür die bereits erwähnten Zinsungen an Geld oder Naturalien entrichten mußten. Dadurch, daß die Obrigkeit die Judenbehausungen in der Regel auf eigenem Grund und Boden errichtete, gewann sie über die Judenfamiiien die politische, zivile und Kriminalgerichtsbarkeit. In Gemeinden, wo mehrere Judenfamilien eine eigene jüdische Gemeinde bildeten, wählten die Juden ihren eigenen Richter, der jedoch der obrigkeitlichen Bestätigung bedurfte und auch von der Obrigkeit abgesetzt werden konnte. Dieser Judenrichter hatte im Verein mit den Judenältesten Schuld- und andere zivile Streitigkeiten, soweit sie Juden betrafen, zu verhandeln, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten und Beschwerden zu seihlichten, die Echtheit ihrer Maße und Gewichte zu kontrollieren, die Rechnungen der Judengemeinde zu führen, die Kontribution und andere verschiedene jüdische Abgaben zu repartieren, einzuheben und einzutreiben. Für Kriminalprozesse war das Stadtgericht unter Revision des Prager Appellationsgerichtes zuständig. In Zivilstreitigkeiten ging natürlich der Rekurs an die betreffende Obrigkeit resp. den Magistrat. Die Handelsbefugnis der jüdischen Bevölkerung gründete sich auf Privatvereinbarungen mit den betreffenden Magistraten8). Schon zu Anfang des Jahres 1727 stoßen wir auf Versuche, die Judensiedlungen in größere Entfernung von den katholischen Kirchen zu rücken. Es ist uns inzwischen noch nicht gelungen, das betreffende Statthaltereireskript aufzufinden, mittels dessen diese Aktion vermutlich angeordnet worden ist, wohl auf Veranlassung des Prager erzbischöflichen Konsistoriums. Bereits am 9. Jänner 1727 meldet der Klattauer Stadtrat den Statthaltern, er habe der verwitweten Jüdin Schnurmacher, die am Ringplatz ziemlich weit von der Jesuitenkirche im eigenen Hause wohnte, unter der Strafe der Stadtverweisung geboten, anderswohin zu übersiedeln, weiter von der katholischen Kirche9). Und fast aus der gleichen Zeit besitzen wir die Nachricht von der Umquartierung des Schwarzkosteletzer Juden Löbl Nathan aus dessen Hause am Ringplatz bei der Kirche an einen entlegenen Ort bis hinter die Christenhäuser. Dem Nathan wurde mit Bewilligung der Obrigkeit bloß sein Kramladen am Ringplatz gelassen, doch durfte er ihn an Sonn- und Feiertagen nicht offen halten. Auch in Kaunitz wurde damals ein Jude vom Rangplatz an eine entlegene Stelle hinter dem Ort umquartiert. Sonst wohnten im Kaufimer Kreise die Juden nicht so nahe an der katholischen Kirche, 288

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