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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 290

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 290)
Language
German
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IRI
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nierksam, daß sich in Humpoletz die Juden bereits auf 12 Familien vermehrt hätten, die gemeinsam mit den Christen sogar in nächster Nähe der katholischen Kirche wohnten, so daß es zu Ausschreitungen und Gotteslästerungen kommen könne, wenn das Altarssakrament zu den Kranken getragen werde. Mit Berufung auf den Landtagsbeschluß v. J. 1650 und auf dessen Erneuerung v. J. 1652 forderte das Konsistorium die Beseitigung der Juden in Humpoletz aus den Christenhäusern, ja ihre Entfernung aus der Stadt überhaupt und das Verbot, weitere Familien fürderhin in die Stadt aufzunehmen. Der Landtagsbeschluß v. J. 1650, auf den sich das Konsistorium berief, sprach bekanntlich das Verbot aus, im Königreich Böhmen in die Gemeinden jüdische* Familien aufzunehmen, von denjenigen abgesehen, welche hier bereits vor dem 1. Jänner 1618 ansässig waren oder eine besondere kaiserliche Bewilligung nachweisen. Binnen vier Monaten von der Kundmachung jenes Landtagsbeschlusses sollten alle Juden, bei denen die Voraussetzungen jener Vorschrift nicht zutrafen, aus der Gemeinde ausquartiert und keine neuen mehr aufgenommen werden. Den Juden wurde damals auch unter einer Strafe von 30 Schock meißnisch oder zwei Monaten strengen Kerkers verboten, christliches Gesinde zu beschäftigen — im Wiederholungsfalle sollte den Juden sogar ein Brandmal aufgeprägt und überdies noch mit Landesverweisung gegen sie vorgegangen werden. Mittels kaiserlichen Reskripts vom 20. Juli 1652 wurde dann entschieden, daß es beim Landtagsbeschlusse v. J. 1650 zu verbleiben habe. Wir wissen zwar, daß von einer praktischen Durchführung des Landtagbeschlusses v. J. 1650 bereite zu Anfang des XVIII. Jahrhunderts nicht mehr gut gesprochen werden konnte, zur Zeit, als die Judenreduktion neuerlich zur Verhandlung stand, aber dem erzbischöflichen Konsistorium kam die alte Bestimmung sehr gelegen, um sein Ersuchen um Entfernung der lästigen Juden in Humpoletz zu begründen. Da jedoch der Landtagsbeschluß v. J. 1650 formal nicht aufgehoben war, blieb den Statthaltern nichts anderes übrig, als dem Ansuchen des Konsistoriums zu entsprechen. Am 19. Juni 1720 wurde daher den Caslauer Kreishauptleuten aufgetragen, der betreffenden Obrigkeit den Befehl zu erteilen, die überzähligen Juden aus Humpoletz zu verweisen. Ob dieser Befehl tatsächlich durchgeführt wurde, ergibt sich aus den erhaltenen Akten nicht4). Der wirtschaftliche und soziale Zustand der Landjudenschaft in Böhmen war damals je nach den auf den einzelnen Herrschaften und in den betreffenden Gemeinden herrschenden Bedingungen verschieden. Die Landjuden, welche vorwiegend von der Fleischhauerei, vom Hausierhandel mit Wolle, Baumwolle, Leinwand, Federn und Messing lebten, herrschaftliche Branntweinbrennereien in Pacht hatten, die Gerberei 286

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