Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 288)
- Language
- German
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landesfürstlichen Behörden trat namentlich das Prager erzbischöfliche Konsistorium gegen die Juden auf und führte in der Kommission Bedenken religiöser Art ins Treffen: die Gefahr der Verunehrung des Altarssakramentes, die Sonn- und Feiertagsstörung durch Offenhaltung der jüdischen Kramläden, bedenkliche freundschaftliche Beziehungen zwischen Christen und Juden, die Verwendung von christlichem Gesinde in jüdischen Familien u. dgl. mehr. Unter dem Eindruck all dieser Anschuldigungen, zu denen sich freilich auch Einwendungen wirtschaftlichen und kommerziellen Charakters gesellten, stellten sich i. J. 1719 die Statthalter in ihrem Gutachten auf den Standpunkt, es solle gleichzeitig mit dem Prager Ghetto auch eine Reduktion der Landjudenschaft in Böhmen vorgenommen werden. In Wien nahm man zwar damals dieses Gutachten nicht zur Grundlage einer Entscheidung, nichtsdestoweniger wirkte sich aber die judenfeindliche Argumentation der Prager Statthalter und des Konsistoriums in den folgenden Jahren in unterschiedliehen landesfürstlichen Verordnungen aus, welche gegen die Juden in Böhmen gerichtet waren. Die Mehrheit der damaligen höheren Gesellschaftsschichten, sei es die Beamtenschaft, sei es der Klerus oder die bürgerliche Handels- und Handwerkerklasse, war entschieden judenfeindlich eingestellt, und so ist es kein Wunder, wenn der Reduktionsplan für die gesamte Judenschaft des Landes eine Herabsetzung der Zahl der Judenfamilien in Böhmen auf den Stand des Jahres 1618 verlangte oder wenigstens auf den Jahresstandard von 1654, bzw. 1661. Das Reskript vom 25. Mai 1723, welches den Landtagsibesehluß v. J. 1650 erneuerte, wonach die Errichtung von Judenhäusern, Synagogen und Friedhöfen an die landesfürstliche Bewilligung geknüpft war, gab das Signal zu einem neuerlichen heftigen Sturm gegen die Juden in Böhmen, der i. J. 1724 im böhmischen Landtag zum Ausbruch kam. Der radikale Regierungsentwurf forderte damals die Erneuerung des Landtagsbeschlusses^ v. J. 1650, wonach die Judenschaft im Lande auf den Stand v. J. 1618 herabgesetzt und ihr der Aufenthalt auf dem flachen Lande überhaupt untersagt werden sollte. Nur die Landjudenschaft, deren Ahnen nachweisbar bereits vor dem 1. Jänner 1618 in Böhmen gewohnt hatten, sollte im Lande bleiben können, jedoch von ihren bisherigen Wohnsitzen auf den Dörfern und Landgütern zwecks besserer Überwachung in die städtischen Judengemeinden umquartiert werden, so daß das flache Land völlig von Juden gesäubert werden sollte. Diese Anordnung sollte einzig uijd allein auf die Pächter von herrschaftlichen Branntweinbrennereien keine Anwendung finden. Gegen diesen radikalen Regierungsentwurf machte sich jedoch bereits in der achtgliedrigen Kommission, welche für das Landtagsplenum ein Gutachten vorbereiten sollte, Widerstand geltend. Weder 284