Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 285)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 81% known words query
- IRI
…/2644300-2644305--1291-2645634- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
wohlgabig- und bemittelter Von der Judengemeinde vorgeschlagen undt alsz dann fernerer Befehl, ob soleher anzunehmen oder nicht? erwarfchet werden. Und demnach Sie umb gndge. erkubnis dasz rosz-Leder ausz zu arbeiten Unterth. an Gehalten, also wirdt ihnen zwar 14t0 das rosz- und Schaff Leder in alaun, jedoch kein anderes Leder ausz zu arbeithen gestattet, an sonsten Sie in widrigen Fall Bey Übertretung dieses meines austrückliches Verboths in die Confiscation des Leders und unausbleibliche Straffe pr : 6 Groschen (von welchen 1 Gr. dem Denuncianten, 2 Gr. in den Laden des Gärber handt werkhs und 3 Groschen in meine Rendten gehören sollen) ein Lauffen werden. Wann pro 15° die sammentl. Judensehafft einen Todten-gräber zu halten verlangete, thue ihnen isolichen auch, jedoch folgendergestalten undt in soweith erlauben, dasz Er Todtengräber ein Unverheüerather. sondern, allein undt Eintzige wohnhafte Persohn seye; Und die Judenschafft a parte annoch 12 FL Jährl. Nemblichen alle halbe Jahr 6 Fl Meinem Rendtambt abführen solle Auszwelchen dann pro 16° Ernstlich zu Verbiethen folget, dasz auch kein frembder Jud, Jüdin oder Juden-Kindt, als nur die zu Kaszowitz unter meinem schütz stehende in ihren freythof ehe und bevor sie solches meiner Cantzeley nicht angedeutet und in gemelter Canzley von einer jeden grosze oder kleine Persohn, so mann begraben lassen will, 10 Fl erlegt undt an was für zustandt und Krankheit die Persohn gestorben authentisch dargethan haben würden, Begraben werden solle. Sollte aber dieses Verbotbs heimlicher Verbrecher ertappt werden, wirdt die samimentl. gemeinde einer vor alle undt alle vor einen zur eriegung 30 Fl Straff alilerscharfts noch angehalten werden. 17° Falls sie bey einer Hochzeit oder anderer bey ihnen Begebender Lustbarkeit einige Spielleith haben wollen, können sie sich zu solcher Lustbarkeit entweder Ohristen- oder Judenspielleuthe. jedoch nicht an Unseren Sonn- und Feyertägen, Advent, oder Fastenzeit, nach ihrem Wahl gebrauchen. 18° Wannsonsten Ein Jud etwas begehen oder verbrechen thätte, wird zwar Mein Kasowitzer Magistrat, Burgermeister und Richter hieTorths befuegt eeyn, in einer keine Aufschub oder Verweilung Leidender Sache, einen Juden oder Iüdin alszo gleich zu arrestiren, doch aber alszogleich nach Arrestirung des Judens der Bürgermeister oder richter sich anhero verfügen, meinem Ambt die Ursache des Arrests Umbständlich vorbringen und folgl. den ferne- 281