Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 284)
- Language
- German
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8° Unter anderen Hohen Statthalterischen Befehlen denen Juden das Brodtbackhen und soliehes Verkauften, Fleischhaken undt dergley mehr der Bürgerschaft zum nachtheil Laufende Handlungen ernst gemäszen Verbothen, Worbey auch all- und jeden in obgedacht- Statthalterischen Befelch sein Bewenden haben, Undt der Übertreter dessen jegliehesmahl nebst Confiscirung solch-Verbotteiner waren mit einer Straff pr: 6 Groschen worVon 1 Groschen dem angeber, 2 Groschen der Bürgergemeinde und 3 Groschen in meine Rendten zu entrichten kommen Belegt werdten, gleichergestalten 9no die Jenigen, welche mit denen Bürgern oder Bauern auf die Hälfte seien, das Vieh, absonderlich aber die höchst 'schädliche Ziegen halten oder hin undt her vermiethen, der unausbleiblichen Straffe an Confiscirung ihres oder (?) Viechs undt erlegung 6 Groschen :: so 1 Gr. hiervon dem anbringer, 5 Groschen aber meinen Rendten zu kommen werden :| keiner ley wegs entgehen sollen. 10mo Ist in obig sub Nro 8° angezogenen Statthaltereischen Befelich zu verstehen, wie nach die Judenvon den Ohristenihäusern zu separiren; Solchem nach werde denenselben ihre in der stadt Liegene Häuszer Unpartheiisch abgeschätzter maszen mit Christen Häuszern nechst Bey der schul Vertauschen und einem oder andern theil, was herauszufolgen könnte, fristenweis Bezahlen lassen und zwar solicher maszen', dasz alle Juden Umb ihre schul wohnen und ihre gaszen mit einem ordentlichen Schrott oder Zaun Umbgesohraiikhet und eingefasset werden sollen, In abermahlig anderer Verbittung solle sich 11° Kein Jud unter einer groszen Straff der Fueg anmaszen einige Knechte Mägde oder sonst frembde Jude« (auszer in Marckt zeithen undt zu soleherzeit nur über 2 nacht) zu beherbergen; Vielweniger aber ohne Herschaftl. Befelch länger oder gar in Diensten zu behalten; Wie dann deszhalben die Juden Eltisten alle Viert! Jahr die Consignation der anweszenden Judenschafft Bey meiner Cantzeley ein Bringen, sonsten aber jederzeith mit solcher Consignation gef asst seyen werden, dasz Mann solche Bey gähliger Visitirung oder abforderderung derselben alsz baldt bey handig haben möge. Undt damit der Zankh und raufferey Bey ihnen nicht überhandt nehmen, wirdt pro 12° Ein jeder Bey ihnen entstehender rauff-Handel dem alten Gebrauch nach mit 24 Fl, welch in meine Rendten abgeführt werden sollen, bestrafet. Sollte sich dannoch pro 13° Begeben, dasz ein oder andere ausz denen Juden sein quantum des schutz-geldts denen andern Bey zu tragen nicht im Standt wäre, solle der Jenige ausz der Herrschaft weichen und mir ein anderer 280