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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 283

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 283)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1289-2645632
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Ausznahmb der Roszhändler Unter 1 Fl. Straff ohne Kragen, es &eye in meinem Stadl oder auf der strasizen getien^ oder sich sehen lassen, zu welchem Endte dann die gesainbte Judenschaft allen benaehbahrten Juden solches andeuthen und damit selbte absonderlich an Marktzeithen in die Straff nicht fallen, warnen möge. Umb aber dem Verwandt einer vorschützenden Unwissenheith, welche sie Vielleicht fernershin vor ihre entschuldigung anziehen walten, alszogleich vorzubiegen, solle dieser hier in puncto 4t0 wohl erklärte Bef ehl vor die einheimbischen Juden vom 1* November dieses 1721, vor alle frembdem Juden aber ohne eintzigen ausznahmb mit dem 1. Januarij des künftigen 1722ten Jahres seinen Anfang nehmen. Was aber -pro 5t0 das mir alle Jahr zu bezahlen kommende Schutz-geldt anlanget, will ich die mir von ihnen Unterthänigst angetragene 400 Fl. zwar vor diesmahl bis zu ihren mehreren Kräfften, oder meinem freyen habenden Belieben soliches jederzeit zu ändern, in gnaden annehmen und dannit mich |: jedooh mit folgenden Zusatz: dasz einer Vor alle undt alle vor einen Haften undt solches schutz-geldt jedesmahl von halb zu halben Jahren Nembl. die erste Helfte 8 Tag vor Georgij, dann die andere Helfte wieder 8 Tag vor Gallij richtig abzuführen undt zu Bezahlen schuldig seyn sollen :| Vergnügen Laszen. Damit man aber der Vermehrung der Juden, welche durch mchtaus^etzung oiner gewissen Zahl hierdurch gar leicht Anwachsen könte, vorkommet, so setze ich pro 6t0 dem alten gebrauch nach 24 Paar oder Familien undt will dieses folgendergestalten f estgehalten haben: dasiz wann gleich eine verheurathe Jüdin oder Judt stirbt der hinter Bliebene Wittwer oder Witib dennoch vor eine Familie zu rechnen seye. Würden sie» aber einen so groszen in ihre stelle zu tretten fähigen Sohn haben, solle selbter Bey mir umb solches gebührend ankommen und falls ich seinem untertänigsten anlangen die gde. erlaubnis sich verehelichen zu können ertheilete, musz s»ein hinter Bliebener Vatter oder Mutter sambt allen geschwistern von ihme Wegziehen^ zumahlen er durch seine Heurath wieder eine Newe Familie machen thuet. Sollte aber 7m0 Ein gar alter Vatter oder Mutter Vorhanden seyn, so mag der Sohn in ihre Stelle tretten undt die Eltern Bey sich halten zu können Bey mir einkomen: Wie wohlen aber selbter solche erlaubnis erlange, wirdt dannooh die MutteT oder Vatter das gewöhnliche schutzgeldt 8 Fl. Jährlich abstatten. 279

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