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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 269

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 269)
Language
German
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IRI
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Laser und seinen Rechtsnachfolgern zugeschrieben. Zum Zeichen der Wahrheit haben die Kassiere der Gemeinde, gemeinsam mit dem gelehrten Efraim Maggid (Prediger)34), heute, am Mittwoch, 27. des Monates Tebet, des Jahres 472 (6. Jänner 1712) unterfertigt: Efraim Natan, S. Menachem Mendl aus Loschitz; Jehuda Lob, S. Zebi; Kaleb Feiwel, S. Jehuda Löb35), sein Andenken zum Segen. Nachdem Frau Chana, Tochter Liberman, Ehegattin des Laser, diesen Platz, zur Linderung ihrer Notlage, an David S. Libermann verkaufen mußte, um ihr Haus, welches im Elul (September) 1720 abgebrannt, wieder aufzubauen, wurde der Verkauf in der Synagoge verkündet und keine Einwendung dagegen erhoben. Dieser Platz wird nunmehr dem genannten David zugeeignet. Zur Bestätigung fertigt gemeinsam mit den Kassierern der Gemeinde, heute, Donnerstag, 26. Kislew 481 (26. Dezember 1720), Asriel, S. Mordechai, amtiert derzeit hier in Tobitschau; Binjamin Seeb, S. meines Herrn Vaters Jakob Alexander, er lebe zu langen, guten Jahren; Juspa, S. Löb." Die ältesten Grundbuch-Eintragungen sind nicht datiert, stammen ans den Jahren 1648—1650. Es sind dies nur kurze Vermerke über Namen der Eigentümer und Lage der Plätze. Die Übertragungen1 zufolge Kauf, Schenkung, Erbanfall wurden in der Regel vom Ortsrabbiner geschrieben, von demselben und den Almosenkassierern unterzeichnet. Die Zueignungen erfolgten über Weisung der Gemeinde vorstände und Almosenkassiere. Während einer Sedisvakanz, oder Abwesenheit des Rabbiners, wurden die Eintragungen von den Almosenkassierern und den Gemeindebeglaubten unterfertigt. Lebte der Besitzer eines Synagogensessels auswärts, dann mußte bei Übertragungen die Unterschrift des Eigentümers von den Gemeindebeglaubten seines Wohnsitzes legalisiert werden, so z. B. wird eine vom angesehenen Jakob, S. Mose Jehuda, Schammasch der heiligen Gemeinde Proßnitz, abgegebene schriftliche Erklärung betreff eines Schulsessels der Frau Chaja, Tochter Simson Schammasch, datiert vom 25. Nissan 418 (28. April 1658), von den Gemeindebeglaubten von Proßnitz, Juda Natan, Vorsänger, und Zebi, S. Meir, Schammasch der heiligen Gemeinde Proßnitz, legalisiert (Blatt 9a). Der Landesvorsteher30) Wolf aus Holleschau, ordnet einen Zwangsverkauf an, der Mittwoch, 27. Adar 420 (10. März 1660) von den Almosenkassierern durchgeführt wurde (Bl. 9b). Eine Zwangsübertragung vom 30. Mai 1719 (Bl. 2a) unterzeichnet ein Rabbinatskollegium. An erster Stelle fertigt Ascher, Rabbiner aus Eiwanowitz, ferner der Tobitschauer Rabbiner Asriel, S. Mordechai und Sehneor Feiwesch37), Sohn meines Herrn Vaters Isaschar ha-Kohen Aschkenasi, das Andenken des Frommen zum Segen. t 264 1

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