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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 243

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 243)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1249-2645592
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zahlen. Da nun nach %jähriger Behandlung das Kind nicht geheilt war, verlangt Maier die Angabe von 6 fl. zurück. Chajim entgegnet: er habe sich % Jahre mit dem Kinde Mühe gegeben, auch bereits einen Heilerfolg bei dem Kinde erzielt und viel Auslagen gehabt. Das Kind wäre sehr böse und hätte keine Geduld, daher gebe es immer wieder Rückfälle. Er glaube daher mit Recht, die erhaltene Angabe für seine bisherige Mühe behalten zu dürfen. Es wird erkannt: Nachdem Maier selbst zugibt, daß sich Chajim mit seinem Kinde % Jahre bemüht habe, so braucht er die Angabe dem Maier nicht zurückzugeben. Dagegen muß Maier die vertraglich zugesicherten 6 fl. dem Chajim nicht bezahlen. 63 Mittwoch, den 12. Adar 5443. Pinchas Orkeies klagt den Chajim Auerbach. Pinchas hat von Chajim 26 fl. entliehen und als Sicherheit einige Pfänder hinterlegt. Er will nun die 26 fl. zahlen und seine Pfänder zurück haben. Pinchas fordert außer den geliehenen 26 fl. noch 1 fl. 48 kr. Zinsen, ferner 3 fl. 44 kr., die er ihm gegen einen Schuldschein geliehen hat, 50 kr. Gerichtskosten, diverse Zinsen, in Summe 32 fl. 20 kr. Nur gegen Bezahlung dieses Betrages will er die Pfänder zurückgeben. Das Gericht entscheidet: Pinchas soll die 26 fl. und 1 fl. 48 kr. für aufgelaufene Zinsen erlegen und soll seine Pfänder zurückbekommen. Über die anderen Geldforderungen soll Chajim Klage einbringen. 64 Sonntag, den 16. Adar 5443. Meier Petschau klagt den Leib Meschulem auf Grund einer ihm von Leib ausgestellten Schuldurkunde auf Bezahlung eines Betrages von 25 fl. Diese Urkunde ist am 26. Cheschwan 5443 ausgestellt und von David Tam^rl und Kopel Schames unterschrieben. Diese Urkunde enthält auch die Verpflichtung, daß Leib jeden Monat den dritten Teil zahlen solle. Da aber Leib diese Verpflichtung nicht eingehalten, so ersucht er das Gericht, den Leib zur Bezahlung zu zwingen. Leib ersucht um Verlängerung der Zahlungsfrist. Urteil: Da das k. k. Appellationsgericht bereits entschieden hat, daß derartige Schuldurkunden exequiert werden sollen, wird dem Leib der Auftrag (erster Rozkaz) erteilt, dem Maier innerhalb von 14 Tagen den schuldigen Betrag inklusive Auslagen zu bezahlen. 65 Simson David Chasan klagt den Samuel Jakob Taussig auf Bezahlung zweier Schuldurkunden in der Höhe von 30 fl. und 23 fl. 238

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