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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 230

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 230)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1236-2645579
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Berl erklärt, die Unterschrift sei gefälscht und leugnet die Schuld. Das Gericht entscheidet: Wenzel soll die Echtheit der Unterschrift beweisen. 20 Es erscheint Eli Bresnitz und Hirsch Lewitzis. Eli verlangt von Hirsch 1 Siegelring, ein goldenen Ring und Halsketten, die er ihm als Pfand gegeben. An Stelle der Pfänder hab er einen Schuldschein, der angenommen wurde, in Höhe von 60 Gulden erlegt. Ferner verlangt er für die Vermittlung .eines Hutgeschäftes 25 fl. Er fordert, daß Hirsch die Pfänder und das Geld bei Gericht erlege. Hirsch verlangt ein schriftliches Verfahren. Das Gericht erkennt: Hirsch soll die Pfänder bei Gericht erlegen, dann soll die Klage schriftlich eingereicht werden. 21 Es erscheint Hersch Teweles, und Eli Bresnitz. Herschel legt eine Schuldurkunde von Eli vor über 21 Gulden, die am 8. Tamus 5441 ausgestellt und von Moses Schur, Moses Taussig und von Eli Bfesnitz unterschrieben ist. Es erfolgten Teilzahlungen: erstens 2 Gulden, zweitens 6 Gulden und drittens 5 Gulden. Herschel verlangt die Begleichung des restlichen Guthabens. Eli erwidert, daß er als zweite Rate nicht sechs, sondern 8 Gulden bezahlt habe. Urteil: Herschel soll schwören, daß er nicht mehr als 13 Gulden bekommen, dann wird das Gericht entscheiden, was Recht ist. 22 Sonntag, den 12. Cheschwan 5442. Salomon Warter gegen Jakob Baklich. Salomon ersuche das Gericht, es möge Jakob veranlassen, daß er ihm seinen Rock herausgebe. Jakob antwortet: er habe für Salomon 4 Gulden ausgegeben. Wird erkannt: Salomon soll im Verlauf von drei Tagen seine Schuld bezahlen, dann wird ihm Jakob seinen Rock zurückgeben. 23 Riwke, die Tochter des Chaim Brüsker, und Jesaja Marie. Riwke bringt vor: Jesaja hätte ohne Erlaubnis des Gerichtes eigenmächtig ein Schloß an ihr Teilhaus gelegt, das sie von ihrem Manne bekommen habe. 225

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