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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 231

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 231)
Language
German
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IRI
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Jesaja antwortet: er hätte kein Schloß angelegt, sondern Wenzel Bliskau, der eine Schuldforderung an ihren Mann hatte, hätte sich an das Haus gehalten. Es wird erkannt: Wenzel soll seine Forderung beweisen. Die Sperrung des Hauses aber soll beseitigt werden. 24 Montag, den 13. Cheschwan 5442. Samuel Steinkopf und Beile, Frau des Lippmann Busch. Samuel klagt die Beile auf Ersatz eines Siegelringes, den er ihr als Pfand für ein Darlehen von drei Gulden gegeben hat. Beile hat diesen Ring getragen und zerbrochen. Der Ring soll nun gerichtlich geschätzt und dann bezahlt werden. 25 Es wird ein Vergleich geschlossen zwischen Josef Kurduli und der Frau des Samuel Berlin. Wenn Frau Samuel Berlin innerhalb acht Tagen nicht die auf das Pfand entliehenen 31 Gulden bezahlt, hat Josef das Recht, das Pfand ohne gerichtliche Schätzung zu verkaufen und weder Samuel, noch seine Frau können Ansprüche gegen ihn erheben. 26 Sonntag, den 19. Cheschwan 5442. Es erscheint Jidel Salomon Wächter und Jakob-Abraham Hock. Jidel verlangt von Jakob 2 Gulden, welche er ihm nach und nach geliehen hat. Jakob antwortet, er hätte ihm nichts geliehen, und erhebt eine Gegenforderung von 1 Gulden, für 9 Paar grüne Hamburger Strümpfe, die er ihm geliefert hätte. Jidel erwidert: er hätte keine Strümpfe bekommen. Es wurde erkannt: Jakob soll schwören, daß er sich keine 2 Gulden entliehen hat, und Jidel soll schwören, daß er keine 9 Paar Strümpfe bekommen hat. Der Schwur soll in acht Tagen abgelegt werden. 27 Es «erscheint David Fuchs und die Köchin von Chaim Taussig. David verlangt von ihr 2 Ringe, die er bei ihr für drei Gulden versetzt hat. Die Köchin behauptet jedoch, David wäre ihr 8 Gulden schuldig. Es wird erkannt, daß die Köchin die Ringe und David die 8 Gulden bei Gericht erlegen .sollen, dann erst soll ein Urteil gefällt werden. 226

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