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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 223

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 223)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1229-2645572
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Der Vorsitz im Vorsteher-Kollegium wechselte periodisch (Monatshalter). In größeren Gemeinden bestand außerdem noch ein ständiger Vorsitzender (Prima tor, Rosch-ha-Kohol, Primus). In Deutschland wurden die Juden bis ins 12. Jahrhundert nach dem Fremdenrechte behandelt. Bei Streitigkeiten untereinander wurden sie von ihren Glaubensgenossen gerichtet. Aus Art. 9 der Judenordnung Kaiser Friedrichs II. (1238) .ergibt sich folgendes: Die Entscheidung der Streitigkeiten der Juden untereinander stand dem Vorsteher der Juden zu. Nach Art. 14 des Wormser und Speierer Judenprivilegiums wurden derartige Streitigkeiten der Juden a suis partibus von ihren Glaubensgenossen entschieden. Der Judenvorsteher war berechtigt, demjenigen, der in treuloser Weise die Wahrheit verheimlichen wollte, zum Bekenntnisse der Wahrheit zu zwingen. Nach dem Judenprivilegium Herzog Friedrichs II. von Österreich (Juli 1244) wurden alle Entscheidungen in Rechtsangelegenheiten der Juden untereinander, u. zw. nach jüdischem Rechte, dem Judenmeister (magister Judaeorum) zugewiesen4). Die Juden in Prag wurden durch ein Privilegium Pfemysl Ottokars II. vom Jahre 1268 von der Gerichtsbarkeit der Schöffen der Altstadt ausgenommen und ein judex judaeorum, welcher in juribus et criminalibus zu entscheiden hatte, wurde statuiert. Diesem wurden dieselben Taxen wie jedem anderen Richter zuerkannt. Gerichtsort war die Synagoge, welche durch dasselbe Privilegium als unverletzlich erklärt und daher Störungen dieses Ortes mit einer an den judex judaeorum zu entrichtenden Strafe von zwei Mark Silber belegt wurde. Ferdinand III. verordnete: „so aber Jud gegen Juden in strittigkeit geriethe, in prima instantia nicht für das christliche recht gezogen, sondern bey den jüdischen eltisten und geridht"5). Nach dem Erlasse des Ferdinandischen Gemeindestatutes wurden in Prag zwei Arten jüdischer Senate gebildet. Richter erster Instanz (Memunim) hielten täglich in den Abendstunden öffentliche Sitzungen. Im 17. Jahrhundert gab es vier solche dreigliedrige Senate in Prag. Im 18. Jahrhundert wurden die Verhandlungen in den ebenerdigen Lokalitäten der Hochsynagoge (Maiselova 18) abgehalten. Sie urteilten über Streitigkeiten von minderem Belange. Es wurde auch das Gröschel-beth-Din genannt. Das Kollegium der Dajanim mit dem Av-beth-Din war Appellations- Instanz über Gegenstände von höherem Belange. Die Mitglieder wurden Appellanten genannt6). Gegen Erkenntnisse dieses rabbinischen Kollegiums ging die Berufung an das k. k. Appellations^Gericht und in Ehesachen an das fürst-erzbischöfliche Konsistorium. So lange in Böhmen ein Landesrabbinat bestand, war dieses zugleich Berufungs- 218

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