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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 222

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 222)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1228-2645571
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Das älteste Judicial-Protokoll des jüdischen Gemeinde-Archives in Prag (1682). Von Simon Adler. Vorliegende Veröffentlichung soll in die Gerichtsbarkeit der Juden in Prag einführen und das wissenschaftliche Interesse für die reichen Schätze des jüdischen Gemeinde-Archives in Prag anregen. Das Judengericht in Prag, das die Judicial-Protokolle anlegte, verhandelte Streitigkeiten der Juden untereinander und einzelne Klagen eines Christen gegen einen Juden. Klagen der Juden gegen einen Christen kamen vor das Ortsgericht. Die im jüdischen Gemeinde-Archive zu Prag befindlichen Judicial- Protokolle sind 42 an der Zahl und umfassen die Zeit von 1682—17791). Sie bilden eine Quelle für die Erkenntnis des inneren Lebens der jüdischen Gemeinde. Diese Quelle gewinnt noch an Bedeutung, wenn wir uns vergegenwärtigen, daß die Judicial-Protokolle Dokumente von Juden über Juden sind. Während die geschlossen« Reihe der Archivbestände erst mit dem Jahre 1740 einsetzt, steht es mit den Judicial- Protokollen anders, sie beginnen schon mit dem Jahre 1682. Sie sind teils hebräisch, teils in dem Prager Jüdisch-Deutsch des 17. Jahrhunderts abgefaßt. Die Protokollführer wechselten sehr oft. Dadurch wurde nicht nur die Schrift, sondern auch die Transskription der häufig vorkommenden tschechischen und lateinischen Ausdrücke geändert2). Die Handschriften sind gut erhalten, die Einbände nicht3). Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bestand unter den Juden keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß für das religiöse Leben der Juden als Einzelpersonen, wie auch für das jüdische Gemeinwesen die Bibel und die im Talmud und dessen Literatur enthaltene, in mehreren Gesetzessammlungen (Meimonides, Tur, Schulchan-Aruch usw.) kodifizierte Tradition als maßgebende Vorschriften zu betrachten seien, soweit die Verhältnisse es zuließen. Die Zivilgerichtsbarkeit der Juden stand dem von der Gemeinde gewählten Rabbiner zu, dem für wichtige Fälle ein Kollegium von Assessoren (D a j a n i m) beigegeben war. Mindere Angelegenheiten wurden im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens von einem Vorsteher- Kollegium (Parnassim, Gemeinde-Elteste) besorgt. In größeren Gemeinden bestand noch ein weiterer Anschuß (Tuwe-ha-kahal). 217

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