Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 202)
- Language
- German
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Krämern in ihrer Bittschrift dargelegten Gründen als auch aus anderen wesentlichen, von uns gut und sorgfältig erwogenen Gründen nicht erlauben, daß der obgenannte Jude Isak und dessen Weib Eliska wie auch dessen Bruder Aron in ihrem Handel hier in der Stadt Neuhaus größere Freiheit haben dürfen, als wie isie von unseren Vorfahren ewigen Andenkens ihren Vorfahren erlaubt worden war. Es soll ihnen daher jeder Handel im Verkaufe und Einkaufe mit Leinwand, Scherek, Leder, Seiden-, Silber- und Goldwaren, sowie auch mit allerlei Häuten, sowohl ausgearbeiteten, als auch rohen, kurz mit allen möglichen Krämerwaren eingestellt werden, allerdings auch die offenen Gewölbe diesem Juden Isak im Hause des Kaplicky als auch seinem Bruder Aron im eigenen Hause geschlossen werden/4 „Doch durch manche Fürsprache und Gründe bewogen, erweisen wir ihnen die Gnade, daß diese Resolution erst zu Neujahr 1625 in Kraft trete, damit sie inzwischen, falls sie die Krämerwaren, welche sie auf Lager haben, verkaufen und zu Geld machen können, es tun sollen. Doch nach Ablauf dieser Zeit soll ihnen kein anderer als der oben angeführte Handel erlaubt werden." Die Resolution schließt mit den Worten: „Du aber, unser Hauptmann, hast gemeinsam mit unserem Regenten sowie auch mit unserem Amte fleißig und sorgsam darauf zu achten, daß die Neuhauser Handelsleute und Krämer genügend Waren in die Stadt zuführen und dieselben den Leuten zu entsprechenden Preisen verkaufen. Denn, wenn sie es nicht tun sollten, wären sie schlimmer als die Juden und wir, ihre Obrigkeit, werden es nicht ohne gehörige Bestrafung übersehen können." Diese Resolution, welche dem Stadtrat in Abschrift zuging, wurde auf Verlangen der Bürgerschaft in das städtische Privilegienbuch eingetragen. In der Folgezeit beriefen sich die Bürger wiederholt auf diese Resolution wie auf ein ihnen erteiltes Privileg41). , Die Resolution war ein harter Schlag gegen die Neuhauser Juden. Das kaiserliche Privilegium vom Jänner 1623, wonach die böhmischen Juden im ganzen Lande ungehindert Handel und Gewerbe treiben, und alle Kaufmannswaren, wie üblich, nach Elle und Gewicht kaufen und verkaufen dürften, hatte den Grafen Slawata nicht daran gehindert, den Neuhauser Juden fast jede Erwerbmöglichkeit zu nehmen, da ihnen der Handel auf wenige Metalle beschränkt wurde, die in der damaligen Kriegszeit keinen Absatz hatten, weil die verarmten Bürger und Bauern kaum das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige anschaffen konnten. Doch die Verhältnisse waren stärker als papierene Resolutionen und Verbote. Die Schwierigkeiten, mit denen in der Kriegsaeit die Warenznfuhr verbunden war, brachte es mit sich, daß Obrigkeit und Bürger ein Auge zudrückten und bei den Juden gern kauften, was ihnen 197