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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 185

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 185)
Language
German
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IRI
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Die Säckel mit Baargeld, worin sieh 111 fl. 39 kr. iRhn. (befanden, wurden herausgerissen samt Mützen, Handschuhen und K r a u ß vom Hals genommen und fort.- getragen." (Di© Abschrift verdanke ich meinem Schwager, Herrn RaJbbiner Bernhard Glaser in Mies.) Beilage IX. (Reskript Leopold I. wegen der Kröse.) ,.Leopold etc. Liebe Getreue, Aus denen inschlüssen ersehet Ihr gehorsamst mit .mehreren, was Unsere Kais. Hoffcamimer an Unsere Königl. böhm. Hoff Cantzley wegen der perpetuität der jüd. Landes ämbtern, wie auch wegen der jüd. Crösen intimando hat gelangen lassen, und was bey Uns N. N. Deputierte und beysitzer der iböhm. Landes Judenschaft in Untertänigkeit suchen thueen. Wann Wir dann, So viel den ersten Bassum der »jüd. landts Aemtern betrifft es darbey gnädigst bewenden lassen: wegen des anderen aber von Euch mit bericht und gutachten informiert seyn wollen. Allss werdet Ihr, quo ad primum, das weitere verfugen und darob den Schutz halten, quo ad seeundum aber, das abgeforderte gutachten mit dem aller ehesten zu Händen Unserer Königl. böhm. Hoff Cantzley gehorsambst abschicken. An dem beschieht etc. Geben Wien, 17. 7.bris 1904 etc. Leopold" Beilage X. (Dekret Leopold I. über die Befreiung der Landjuden von der Krause.) „Leopold von Gottes gnaden etc. Hoch und Wohlgeborene etc. Demnach Wir auf inteiposution Unserer kaiserlichen Hoff Cammer, gnädigst resolviret haben, daß die Land Juden in Unsenm Erb Königreich Böheimb, von tragung derer sonst gewöhnlichen Hals Krassen, auf drey Jahr lang befreyet seyn sollen; Alss haben Wir Euch solches hiemit zu Eurer nachrichtlichen Wissenschaft anfügen wollen, gnädigst befehlende, auf dass Ihr die weitere notturft hierüber, wohin es vonnöthen, gehorsamist verkehren sollet. An deine wird vollbracht Unser allergnädigster will und meinung; Geben in Unserer Stadt Wienn, den Sieben und Zwanzigsten Monathstag Novembris, im Sietbtaenhundert Vierdten, etc. Leopold" Beilage XI. (Die Verordnung über den gelben Fleck.) „Denen lEltist und Gemeind JEltisten der Prager Judenschaft hiemit anzudeuten. Es hätte zwar eine Hochlöbliche Kais. Kgl. Representation und Cammer aus ihrem gehorsamsten Bericht erschein, wass die Tragung deren Ehemahligen üblichen Halskragen vorstellet und statt dieser zu einem Unterscheidungszeichen derer Christen in Vorschlag gebracht: Wir zu mahlen aber folgendes u. zw. das a dato 1. July dieses laufenden 1750. Jahres alle leedigen Jüdischen Purschen, weillen sich die Männer durch die Bärthe Distinguiren, auf den Rechten Arm, wo sich der Aufschlag endiget ein zwei Finger breites und ein achtel Ehl Langes gölbes Tuch, die Weiber und freyledigen un verheyrathe Mägdl aber ein dergleichen Stückl Zeug von gölber Färb auf ihrer Stirn Bündl auf .genähten zu ihren Künftigen zeichen bey un nachbleibender Straff tragen sollen, auss zumessen befunden; rAl8s würdet dahero Ihnen Eltist und Gemeind-Eltisten hiemit anbefohlen, dass sie hiernach das ibehörige fürkehren und solches in denen Juden (Schulen 180

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