Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 181)
- Language
- German
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Beilage I. (Gutachten Erzherzog Ferdinands über die Einführung des gelben Ringes.) „Allergnädigster, liebster Herr und Vatter. Auf E. kun. M. zween an mich aus deroselbe bohem. Hoffkantzley ausgegangene Befehl hab ich die Abschrift des Mandats, so Eure Majestät in allen deroselben Nieder-Österreichischen Fürstentumben und Landen von wegen der Jüdischheit und der Zeichen halben, die sie tragen sollen, ausgehen haben lassen, vor mich genommen und in Gegenwart etlicher Offiziere, soviel ich derselben bekommen habe kunnen und Eur. Mtt. Cammer-Räte allhier beratschlagt und befinde gleichwohl, daß nit allein ein Notturft sei, daß soliche Mandat auch in der Chron Beheim und den zugetanen Landen ausgehen und publiziert, sondern auch daß gemelte Juden ihrer pösen Handlungen, Taten und wucherlichen Contrakten auch allerlei Gewerb und Hantierungen halben, damit sie die lnnwohner der Chron Beheim höchlich beschweren und in Verderben bringen, ganz und gar bemelter Chron Beheim und der zugetanen Landen verwiesen würden. Diweil ihr aber in diesem Kunigreiche am meisten und fast mehr als in allen anderen E. Mtt. Landen sein und der gemein Mann und Pöpel ohne das dieser Zeit auf sie nit wenig erpittert, so trueg ich bei sorg — er würde durch soliche Mandat und Ausschreiben und nach mehrer Erzählung ihrer pösen Taten und Handlungen leichtlich bewegt und angereizt, sie auf den Straßen und allenthalben nit allein, der Kleider und anderes zu berauben, sondern auch gar, zu ermorden, totzuschlagen und allen Unrat wider sie zu schaffen und anzufahen und wär derhalben ee — mein gehorsam ist es gutbedunken, weil E. Mtt. ohne das, der jetzigen Zeit und Lauf halben zu ihnen, und daß sich auch meniglich, sowohl die Gewerbs und Handelsleute als andere lnnwohner und Untertanen der Chron Beheim in einem und anderm mit dem Höchsten wider sie beschweren, genugsam Ursach haben. E. MTT. hätten ihnen die Aufkündigung des gegebenen Gleits tuen und sie danach alle dieses Kgr. Beheim und desselben zugehörigen Landen verweisen lassen, das wär meines gehorsamen Erachtens dem Wesen am aller zuträglichisten, Dann gemelte Juden dannoch niet unterlassen würden dieselben Zeichen dermaßen mißzubrauchen, zu verdecken und zu verpergen, damit sie nichts desto weniger wie bisher ihre pösen Handlungen tun und* üben kunnten. Doch so stell ich es zu E. Mtt. fernem gnädigsten Erwägung, Willen und Gefallen und hab nichts desto weniger bemelte überschickt Mandat übersehen und im Eingang und Beschluß dem behmischen Stil gemäß und sonst auch mit etlichen anhängigen Artikeln, die mich noch darzu zu setzen für gut angesehen, korrigieren und dasselb auch in böhm. Sprach transferieren lassen, als E. Mtt. die Korrektur — ad margines — Verzeichnet, gnädigist sehen und vernehmen und wo sie je dieselben Mandat also vorigen E. Mtt. Entschluß nach ausgehen zu lassen willens, so werden sie die bemelten zwo Copein wiederumben samt der Maß des Zirkels oder Rings (damit dieselben Mandat gedruckt und alsdann ferner publiziert werden möchte) gnädigist hierher zu schicken wissen, so will ich mich demselben nach des gehorsams verhalten. Tue demnach E. Mtt. mich etc. befehlen. Geben Prag, 22. September 1551." (Die Abschrift dieses Aktenstückes verdanke ich der Freundlichkeit des Herrn Archivars Dr. Vaclav Pesäk.) Beilage II. (Runderlaß der Statthalterei über Einführung der Halskrause.) „An Alle Herren Creyshaubtleuthe. Was die Rom. Kays, auch zu Hungarn und Böheinnb Königliche May. etc. an uns; nach deine deroselben Bericht zugekommen, wie daß die betrügliche Juden bishero sich unternehmen dörffen, sowohl auf dem offenen Lande, als auch in denen .Städten in Christen Kleydern herumib zu schleichen, nur ®u dem Ende, damit sie also unerkannter die (füglichste gelegenheiten zu Ihrem diebischen Vortheil observiren und aussehen möchten, de dato Wien den 29. Decembris jüngst abgewichenen Monaths und Jahrs allergnädigst rescribiret, und uns zu einstellung dieses mißbrauchs weiters fürzukehren, in gnaden mitgegen haben, solches zeiget der copeyliche Inschluß des mehreren. 176