Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 179)
- Language
- German
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wahrgenommen wurde, daß „die junge noch keinen Bart tragende Juden-Purschen... anstatt des gelben Aufschlages lediglich ein kleines gelbes Fleckl angeheftet tragen . . . nicht minder ließen die jungen verheirateten Juden sich den Bart so abscheren und richten, daß nur unten an den Kinn was weniges davon stehen bliebe, oder in der Rundung unter dem Kinn und Kinn-Backen der Bart so schütter wäre, daß solcher nicht gleich beobachtet werden könne. Und dieselbe, ebenso wie die Christen, ihre Kleider von verschiedenen Farben tragen und die Juden- Purschen in denen christlichen Schank- und Kaffehäusern herum zu vagieren, auch allerlei Ausschweifungen auszuüben pflegen, in Ansehung der Tracht aber gar nicht zu unterscheiden wären". Das Gubernium gibt nochmals strengen Befehl, die kais. Verordnung bezüglich des Aufschlages genauestens zu befolgen, die verheirateten Juden müssen sich den Bart „wenigstens einen halben Zoll lang wachsen lassen". Diese Zuschrift mußte in allen Synagogen und auf den öffentlichen Gassen verlautbart werden, was auch am 4. Juni 1775 geschah. Natürlich gab es bei verheirateten Männern, deren Bart die vorgeschriebene Länge noch nicht erreicht hatte, Zweifel, ob sie nicht den Aufschlag tragen müßten. In zwei solchen Fällen entschied das Gubernium am 9. Juni 1775: „daß der Moyses Simon Khue von Tragung des gelben Aufschlags nicht, während der Marcus Moyses Itzeles als ein Bart tragender Jude davon befreit sei"70). Die gänzliche Abschaffung des gelben Fleckes erfolgte von Kaiser Josef II. durch ein Schreiben vom 13. Mai 178171) an den Hofkanzler Graf Blümegen, das u. a. lautet: „Übrigens sind auch alle jene demütigende und. den Geist niederschlagende Zwangsgesetze, die den Juden einen Unterschied der Kleidung und Tracht oder besondere äußerliche Zeichen auflegen, zu beseitigen." Dieser kais. Befehl wurde jedoch nicht ausgeführt, weswegen Josef II. d. d. Prag, 17. September 1781 an den Hofkanzler schrieb72): „Da ich sehe, daß die ergangene Hauptordnung wegen besserer Benützung der Juden und Abstellung der sie auszeichnenden Sachen ganz und gar nicht befolgt wird, da zu Brünn, wenn ein Jude beim Tore hineingeht, einen Siebenzehner zahlen muß, und in Prag sie noch die gelben Ärmeln tragen, so wird die Kanzlei sorgen, daß die von mir anbefohlenen Sachen nicht ad statum notitiae genommen, sondern in Ausübung gesetzt werden, weil ich sonst diejenigen, die daran schuld trügen, davor müßte verantwortlich machen." Am 12. Oktober 1781 erließ das Landesgubernium folgenden Runderlaß an alle Kreishauptleute: „Edler, Besonders Lieber, Nachdem Ihre Kais. Königl. Apostolische Majestät in Gemäßheit der besserer Benützung der Juden vorhin schon eingelangten höchsten Verordnung weithers gnädigst zu entschließen geruhet haben, daß der bishero 174