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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 177

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 177)
Language
German
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IRI
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Christen angegeben. (Vgl. Beilage XII.) Diese neue Verordnung wurde am 11. Feber 1760 den Prager Judenältesten mit der Bestimmung übergeben, daß sie bereits am Montag den 25. Feber in Kraft treten solle. Die Vertreter der Prager und der Landes judenschaft beeilten sich, durch Zuschriften an die Repräsentation und Kammer einen Aufschub für das Inkrafttreten des neuen Abzeichens zu erwirken. Zur Begründung ihres Ansuchens führen die Prager Ältesten00) (21. II.) an, daß soviel gelbes Material, als diese Aufschläge erfordern, in Prag gar nicht vorhanden sei und auch die Schneider nicht imstande seien, soviel Aufschläge in dieser kurzen Zeit anzufertigen. Die Landesjudenschaft67) führt in ihrer Eingabe (22. II.) an, daß „die Landjuden bei ihrer Ankunft in Prag dieses Fleckl zu tragen niemals unterlassen, auch wider dieselben wegen Unzucht keine Klage vorkam", zu dieser neuen Entschließung daher keinen Anlaß gegeben hätten. Eine Fristverlängerung sei notwendig, weil die Landjuden von der neuen Verfügung, die in den Kreisen noch nicht publiziert worden sei68), keine Kenntnis erlangt hätten. Am 25. II. ersucht sie wieder, daß die Landjuden nur ein zwei Finger langes und ebenso breites Fleckl tragen sollten. Infolge dieser Eingaben wurde der Termin für das Inkrafttreten vom 25. auf den 28. Feber verlegt; bis zu diesem Tage wurden auch alle Kreishauptleute von der neuen kais. Entschließung verständigt und beauftragt, die in ihrem Kreise befindliche Judenschaft hievon in Kenntnis zu setzen. Der Altstädter Hauptmann gab den Prager Judenältesten noch vor dem 28. II. zu einer neuen Eingabe Veranlassung, da er sie am 27. II. verständigte, daß „jeder den gelben Aufschlag angenähter tragen, widrigenfalls derselbe als wirklicher Übertreter zu Strafe gezogen werdeu. Die Ältesten bezeichnen diesen Erlaß als undurchführbar, weil die Juden bei Verrichtung einer Arbeit ihren Rock ablegen und in einer Jacke (Camisol) oder einem Hemde einhergehen, ebenso legen die Dienstjungen ihre Oberkleider ab, müßte nun der Aufschlag angenäht sein, so wäre für jedes einzelne Kleidungsstück ein eigener Aufschlag notwendig. Dieses wäre für die Armen, wie auch für die Kontribuenten unerschwinglich. Ein Prager Kaufmann müßte sich bei einer Reise ins Ausland wegen der angenähten Aufschläge ein neues Kleid anfertigen lassen, weshalb so mancher lieber auf die Reise verzichten würde, wodurch der Handel zurückgehen und die Kontribution schwer leiden möchte. Der Aufschlag sollte daher durch Knöpfe anzuknöpfen, oder durch Hackel anzuheften sein, wodurch jeder einen Aufschlag für alle Kleider gebrauchen könnte. Daraufhin machte die Repräsentation und Kammer den Altstädter Hauptmann aufmerksam, daß er in seiner Vorschrift zu weit gegangen 172

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