Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 174)
- Language
- German
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Gulden, wodurch der Kaiserlichen Hofkammer ein großer Dienst geleistet wird, von der Krößtragung befreit werden." Die bohm. Hofkanzlei stand jetzt vor einem Dilemma; in ihrem Innern war sie durchaus gegen die Aufhebung der Halskrause, andererseits konnte sie mit Rücksicht auf „das offerierte hübsche Stückl Geld" nicht mehr darüber hinwegkommen. Aus dieser Sackgasse wurde folgender Ausweg gefunden: Leopold I. erließ am 27. November 1704 ein Dekret (vgl. Beilage X), demnach die Landjuden drei Jahre lang von der Tragung der Haiskröse befreit sein sollen. Damit war allen geholfen. Die Hofkammer konnte sich das Geld behalten, weil der Bedingung bezüglich der Aufhebung formell entsprochen wurde, auch der Standpunkt der politischen Behörden wurde berücksichtigt, da die frühere Verfügung nach drei Jahren wieder in Kraft treten sollte. Trotzdem erhielt die kais. Hofkammer am 27. November von der Hofkanzlei nebst der Mitteilung vom kais. Dekrete einen Verweis: „Also hat man solches der löbl. Kais. Hofkammer hiemit in Freundschaft hinterbringen und. .. der Hoffnung leben wollen, daß bei derlei künftigen ins Politikum mit einlaufende Vorfallenheiten sie, ohne vorhergehende Communikation mit der köngl. böhm. Hofkanzlei in einige Geldtractierungen. gleich wie im gegenwärtigen Casu besehenen, sich nicht einlassen werdet Eine Abschrift von diesem erhielt die böhm. Kammer in Prag „zu dero Nachricht und künftiger Observierung" d. d. Wien 23. Jänner 1705 zugeschickt. Diesen Verweis erhielt die böhm. Kammer vermutlich wegen ihrer Bemühungen um die 6000 fl. Diese hat nämlich dem Altstädter Richter Ferdinand von Cloet eine Zuschrift der Hofkammer übermittelt, damit er sich mit den Landesdeleg'ierten wegen der 6000 fl. in Verbindung setze. Der Airstädter Richter berichtete am 15. Jänner 1705 von der am 15. September 1704 erfolgten Ablieferung dieser Summe und legte auch die Bestätigung vom kais. Hofzahlamte bei, fügte aber hinzu, daß der Landesdelegierte Wolf Skolken (Kohn-Popper von Teplitz) das Geld ausgelegt habe, während die landjüdischen Beamten und die Landjuden dazu noch keinen Kreutzer beigetragen haben. Es sollten die Delegierten Wolf Saar und Jakob Süßkind schleunigst nach Prag berufen werden, damit sie die Aufteilung des Geldes vornehmen und unter Androhung der Amtsentsetzung, beziehungsweise der Landesverweisung dasselbe einkassieren könnten. Die böhm. Kammer nahm die Sache in Händen, womit die Geldangelegenheit erledigt war. Ais die Appellationskammer ihr Werk ins Wanken geraten sah, versuchte sie noch in der letzten Minute die Aufhebung des Judenzeichens zu hintertreiben. Zu diesem Zwecke erstattete sie am 30. Jänner 1705 169