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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 173

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 173)
Language
German
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IRI
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alle zur Krößfrage gehörigen Schriften der böhm. Kammer zur gutachtlichen Äußerung zu schicken; diesen Beschluß führten sie aber erst am 6. Oktober aus. Der böhm. Kammer übersandten sie aber nur die beiden Zuschriften des Kaisers, auf deren Grundlage sich die böhm. Kammer kein Bild von der ganzen Angelegenheit machen konnte. Am 7. Oktober schrieb die böhm. Kammer den Statthaltern, daß sie das erwünschte Gutachten nicht abfassen könne, da ihr von der Hofkammer wegen der Krößfrage nichts zugekommen sei und sie es für notwendig erachte, sich erst von dieser diesbezüglich belehren zu lassen. Sie frug tatsächlich am 8. Oktober die Hofkammer in Wien an, wie sie sich bei dem von den Statthaltern wegen der von der Landesjudenschaft suchende Befreiung von der Krößtragung abgeforderten Gutachten verhalten solle. Diese Taktik der Verschleppung hatte die Hofkammer befürchtet und schenkte auch der böhm. Kammer bezüglich ihrer Unkenntnis in der Krößfrage keinen Glauben, was sie ihr in ihrer Antwort vom 27. Oktober frei heraussagte. Um der guten Sache zu dienen, wiederholt sie darin abermals alle Punkte, welche die Aufhebung der Krause als notwendig und für den Staat als vorteilhaft erscheinen lassen. Das Gutachten möge sie daher günstig abfassen und ihr eine Abschrift davon einsenden. Bis zum 20. November wartete die Hofkammer vergeblich auf das Eintreffen des Gutachtens; dann aber unternahm sie den letzten energischen Schritt, um die Aufhebung der Krause zur Tat zu machen. Die böhm. Hofkanzlei hatte sie am 14. Oktober über den Stand der Krößangelegenheit dahin informiert, daß die Statthalterei auf die Anfrage des Kaisers erst nach Eintreffen eines Gutachtens seitens der böhm. Kammer antworten werde, diese wieder warte einen Bericht von der Hofkammer ab. Nun nahm die Hofkammer in ihrer Zuschrift an die Hofkanzlei darauf Bezug und stellte fest, daß die Statthalterei dadurch zugebe, in ihrer Antwort die böhm. Kammer nicht zu übergehen, während sich diese ganz der Ansicht der Hofkammer anschließen werde. Daraus ergebe sich, daß auch das Gutachten der Statthalterei zugunsten der Aufhebung ausfallen müsse. Bis ins Einzelne schildert die Hofkammer nochmals alle Verfolgungen der Juden, die eine sofortige Abhilfe erheischen. Auch könne man der (>000 fl. nicht anders als durch die Befreiung von der Krause habhaft werden. Die Hofkanzlei sollte daher aus eigener Machtvollkommenheit die Aufhebung der Krause für die Landjuden anordnen, die böhm. Statthalterei sei nur aufzufordern, diese Befreiung in allen Kreisen publizieren zu lassen. Unterdessen ist auch das Gutachten der böhm. Kammer vom 19. November eingetroffen, welches besagt: „Die Juden sollen wegen der angeführten Ursachen und besonders wegen des Geldes der 6000 168

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