Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 172)
- Language
- German
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geschwächt worden seien. Die Hofkammer ersucht nun die Hofkanzlei in der Frage der Krößtragung als „eine ins Politikum laufende Sache" dem Kaiser vorzuschlagen: „damit die Crößtragung denen Juden im Königreich Böhmen außer zu Prag völlig und nniversaliter, sowohl in locis domiciliorum et permanentiae, als auf denen Reisen und wo sie zutun haben, nachgesehen, oder aber solcher gestalten, daß sie selbte nur an Sabath und denen jüdischen Feiertagen, wo eine jüdische Gemeinde ist, zu tragen schuldig sein solle." Währenddessen war auch die Landesjudenschaft nicht untätig, sie brachte am 7. September beim Kaiser ein Bittgesuch ein, worin sie alle Nachstellungen und alles Unheil anführt und nachwies, welcher Schaden dem Fiskus infolge der unseligen Krause erwachse und schließlich auf den Umstand aufmerksam machte, daß die Kraus« nur in Böhmen, sonst in keinem anderen Erblande eingeführt sei. Sie erlegte auch am 15. September beim Hofzahlamte in Wien die versprochenen 6000 fl., die der Delegierte Wolf Kohn (Popper von Teplitz) ausgelegt hatte, wodurch sich die Hofkammer rechtlich und moralisch verpflichtet fühlte, die Krößfrage einer günstigen Lösung zuzuführen. Der Kaiser übersandte am 17. September 1704 den Statthaltern nach Prag die auf die Perpetuität und die Krause bezug habenden Schriften mit dem Bemerken, daß sie wegen der Perpetuität das weitere veranlassen* und ihren Schutz darüber halten, während sie über die Frage der jüdischen Krause ehestens der Hofkanzlei einen Bericht und ein Gutachten einschicken sollten. (Vgl. Beilage IX.) Über den Schritt des Kaisers zur Einholung eines Gutachtens, der auf Veranlassung der Hofkanzlei erfolgte, war die Hofkammer empört, da sie gehofft hatte, daß die Hofkanzlei von Wien aus, ohne Abforderung eines Gutachtens, die böhmischen Juden vom Kröß befreien werde. Sie wußte, daß der Bericht von Prag „noch sobald nicht erstattet werden, wohl aber eine gute Zeit ausbleiben" werde und befürchtete, die zur Abfertigung der türkischen Gesandtschaft vorgesehenen 6000 fl. zu Michaelis nicht beheben zu können. Unverholen gibt sie in einem Schreiben vom 19. September an die Hofkanzlei ihrer Verwunderung über dieses Vorgehen Ausdruck und macht sie nochmals auf „das hiebei versierende Cameral-Interesseu aufmerksam und schlägt ihr vor, selbst eine Verordnung über die vollkommene oder teilweise Aufhebung der Kröse zu erlassen. Sollte aber dennoch das Gutachten der Statthalter abgewartet werden, wäre ihnen hiefür eine befristete Zeit vorzuschreiben. Tatsächlich forderte der Kaiser am 26. September 1704 die Statthalter auf, innerhalb acht Tagen das verlangte Gutachten einzuschicken. Die Statthalter ließen sich auch durch die Fristerstreckung nicht aus ihrer Ruhe bringen. Sie beschlossen zwar am 30. September, 167