Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 171)
- Language
- German
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die Notwendigkeit der Abschaffung der Kröse glaubwürdig nachzuweisen, ließen sich die Deputierten vom Prager Altstädter Richter Ferdinand Cloet von Grün und Sturmthal am 16. August 1704 bestätigen, welche, Leiden und Verfolgungen die nach Prag reisenden Landjuden wegen der Krause zu bestehen haben. Der königliche Richter führte darin auch jene Verfolgungen an, die er als ehemaliger Kammerrats-Schreiber auf dem Lande immer selbst mitangesehen hatte. Der Erfolg ihrer Bemühungen zeigte sich zunächst in einem Dekrete vom 30. August 1704, worin der Kaiser die Perpetuität der landesjüdischen Beamten, die beiden Landesrabbiner inbegriffen, bestätigte56) und eine neue Wahlordnung und Anlagsmodalität schuf. Während aber die Hofkammer die Perpetuität der landesjüdischen Ämter, die als eine Finanzangelegenheit fast ausschließlich in ihr Machtbereich gehörte, mit Leichtigkeit durchführen konnte, war die Sachlage bei der Abschaffung der Krause doch ganz anders. Dieselbe wurde als eine vorwiegend politische Frage angesehen, die in die Kompetenz der böhm. Hofkanzlei in Wien und der Statthalterei in Prag gehörte. Allerdings erhielt die Frage des Judenzeichens in Verbindung mit den in Aussicht gestellten 6000 fl. einen fiskalischen Einschlag, wobei die Hofkammer ein bedeutendes Wort mitzureden hatte. Die kais. Hofkammer richtete nun am 30. August 1704 an die Statthalterei in Prag und an die böhm. Hofkanzlei in Wien zwei gesonderte Zuschriften; sie schildert die Nebenumstände, die zur Erlassung des kaiserlichen Dekretes geführt haben und hebt ausdrücklich hervor, daß die dringend benötigten 6000 fl. von der Landesjudenschaft nicht nur für die Perpetuität allein, sondern hauptsächlich für die Aufhebung der Krause angeboten wurden und zum nächsten Michaelis-Termin (29. September) an das kais. Hofzahlamt abzuführen seien. Aus dem Schreiben an die Statthalterei erfahren wir, auf welche Weise diese Summe aufgebracht werden sollte; die auf Lebensdauer bestätigten landes jüdischen Beamten sollten dazu, ihren Vermögensverhältnissen entsprechend, 3—4000 fl. beitragen, davon sei nur der Sollizitator Benjamin Günzburg „wegen seines der Landjudenschaft zu Nutzen bezeugten Fleiß und Eifers" ausgenommen, die Restsumme sei auf die Landjuden aufzuteilen. * Mit der Aufteilung wurden die Landesdelegierten Wolf Saar und Jakob Süßkind betraut. Im Schreiben an die Hofkanzlei schildert die Hofkammer auch die unausgesetzten Schikanen, die die Landjuden wegen der Krause erdulden müßten und hebt mit Entrüstung hervor, daß die Kreiseinnehmer bei ihrer Einkassierung oder beim Abführen der Kontributionsgelder an das Obersteueramt in Prag sehr oft überfallen und beraubt wurden, wie auch, daß der Handel der Juden schwer geschädigt, wodurch ihre Steuerleistungen zum Schaden des Staates sehr 166