Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 164)
- Language
- German
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achtens führen sie alle Beweggründe an, die für die Aufhebung sprechen. In anerkennenden Worten berühren sie die unentbehrlichen Leistungen Oppenheimers und seiner Leute zur Aufbringung aller „Kriegsrequisiten" und würdigen den Standpunkt seiner Leute, bei den vielfachen Gefahren keine Reise auf dem Lande zu unternehmen. Die „anderen fremden aus Holland, von Hamburg, Berlin, Halberstadt und anderen Orten nachher Böhmen negotierenden Juden" laufen Gefahr, wenn sie aus Angst oder Unwissenheit die bestehende Verordnung übertreten, zu Arrest und empfindlicher Strafe verurteilt zu werden, auch sei es für diese schwer, gleich beim Eintritte in das Königreich die bestimmte Sorte der Krösen zu bekommen. Auch die von der Landesjudenschaft angeführten Leiden und Verfolgungen der böhmischen Juden entsprächen den Tatsachen, wie auch, daß dergleichen Kröse von altersher nur in Prag verbindlich gewesen sei, wo „keine solche Gefahr des üblen Traktierens, Rauberei, Mord und Totschlags und dgl. Unheils bestehe", niemals aber auf dem Lande. Aus dem Angeführten gehe hervor, daß die Juden „in ihrem Handel und Wandel sehr zurückgehalten würden und im Beitrag ihrer gaben, Contributionen und Steuern, ihrer Kais. Majestät entfallen und sie in äußersten Ruin und Verderben unausbleichlich geraten müssen". Nun gehen sie zu den Übeln über, die bei der Aufhebung oder Milderung „des Verbots oder solcher Kleider Polizei-Ordnung" eintreten müßten. Wenn die Juden „ohne Haiskröse frei herumbreisen könnten, würde hieraus erfolgen, daß sie in Christenkleidern verkleideter herumbschleichen und also die fügliche Gelegenheit zu ihrem diebischen Vorteil und anderen Lastern observieren", wie sich dies bei Jakob Weil wirklich zugetragen habe, „und hat es zum öfteren die Erfahrnis gegeben, daß sie sich dergestalten zu allerhand leichtfertigem und liderlichen Gesindt geschlagen — und allerhand fleischliche Sünden begangen" haben. „Darumbden und damit gleichwohl zwischen Christen und denen verworfenen, auch von Gott selbsten reprobirten Juden eine offenbare und äußerlich erkenntliche Differenz und vor jedermänniglichen merkliches Signum distinctionum wäre, ist fast bei allen wohlregierten Republiquen, Königreichen und Provincien ein signum distinctionum introduciret." Sie verweisen auf die von Karl V. i. J. 1580 erlassene Kleider-Poliz^iordnung37), ebenso zitieren sie Stellen von Dezian und Remking, welche die Bezeichnung der Juden als unumgänglich halten. „Wann dann nun mehrgedachter Präsident, Vice Präsident und Räte die hieraus entspringenden Übel u. zw. eines gegen das andere in weiser Überleg- und Erwägung gezogen, wohl ponderiret und befunden", das das letztere Übel (das durch die Aufhebung entstünde) größer sei, da es ein moralisches Übel, das gegen das Heil der christlichen Seele gerichtet sei und was die Schädigung betrifft von höherer Ordnung sei und der 159