Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 163)
- Language
- German
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drei Folioseiten umfassenden Gesuche an den Kaiser mit dem Einsätze seiner ganzen Persönlichkeit für die Beseitigung der Kennzeichnung der Juden durch die Halskrause ein. Die Bedrohung des Lebens infolge „des Präger Kräsel", führt er darin an, hemme seine Leute bei der Herbeischaffung aller „Kriegsnotwendigkeiten", ebenso auch bei der Einkassierung der ihm bei den Steuerämtern angewiesenen Gelder, was ihm, auch dem Kaiser selbst, zu nicht geringem Schaden gereiche. Er setzt sich auch für die auswärtigen Juden aus Hamburg u. a. 0. ein, die nach Böhmen reisen, ohne von der Einführung des Sonderzeichens Kenntnis zu haben. Warmfühlende Worte des Mitleids spricht er auch für seine verfolgten Glaubensgenossen in Böhmen. Schließlich fleht er den Kaiser um Erbarmen an, die erlassene Verordnung zu mildern, damit er seine Leute in des Kaisers Kriegsdiensten wieder gebrauchen und die Prager und armen Landjuden wieder ihre Nahrung auf dem Lande suchen könnten. Der Erfolg dieser Bittgesuche zeigte sich in einem Reskripte Leopolds I. vom 9. August 1692 (vgl. Beilage III), worin der Kaiser infolge dieser Gesuche den Statthaltern in Prag vorschlägt, die Landjuden und Reisenden von der Tragung der Halskrause zu befreien und verlangt, daß sie ihr Gutachten hierüber der böhmischen Hofkanzlei in Wien einsenden. Die Stadthalter sandten alle diesbezüglichen Schriften an die Appellationskammer mit dem Ersuchen, „ihr rätliches Gutachten, welcher Gestalt diesem letzteren allergnädigsten Rescripto gemäß wegen Tragung der Haiskröse zwischen den . . . Juden ... ein Unterschied gemacht werden könnte", abzugeben. Die Kennzeichnung der Juden war eine öffentlich-rechtliche Sache, welche die Polizeiordnung betraf und daher in die Kompetenz der Statthalter gehörte. Diese waren aber nicht gesonnen, ihr Gutachten im Sinne des kaiserlichen Dekrets auf Milderung der getroffenen Verfügung abzugeben, was schon die schleppende Behandlung der ganzen Angelegenheit bezeugt. Die Statthalter überließen daher die Verantwortung für die Ablehnung des kaiserlichen Vorschlages der Appellationskammer, die die Anregung zur allgemeinen Einführung der Krause gegeben hatte. Der Präsident und die Räte der Appellationskammer haben ein ganzes Elaborat über die Abzeichen der Juden ausgearbeitet, das sie am 10. Oktober 1692 den Statthaltern übersandten. Eingangs geben sie in diesem Gutachten einen genauen Überblick über die Ursachen und den Zweck der Verfügung der Halskrause, sowie über deren schädliche Folgen, die zu den Bittgesuchen Anlaß gegeben haben. Nach reiflicher Erwägung hätten sie viele Argumente für, ebensoviele aber auch gegen die Aufhebung der Halskrause anzuführen. Im ersten Teil ihres Gut- 158