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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 161

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 161)
Language
German
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IRI
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worin die Gewalttaten „ernstlich und hoch" verboten werden, „die unter kgl. Geleit sich aufhaltenden Juden seien vor widerrechtlicher Gewalt bei ihrem Handel und Wandel zu schützen, damit sie die dem Kaiser schuldige Kontribution erwerben können". Dieses Argument hat auf die Behörden öfters im Sinne der Humanität und Gerechtigkeit eingewirkt. In den Bestimmungen über das Tragen der Halskrause trat nach der Brandkatastrophe des Prager Ghettos vom Jahre 1689 eine wesentliche Verschärfung ein. Die allgemeine Wirtschaftslage war infolge der andauernden Kriege sehr schlecht und bewirkte ein weiteres Anwachsen der judenfeindlichen Stimmung. Diese kam auf dem Lande durch Beraubung der Juden, die sich vom Handel nur kümmerlich ernähren konnten und mit einer unerträglichen Kontributionslast beladen waren, und in Prag durch das Bestreben zum Ausdrucke, die Juden aus dem Ghetto zu entfernen. Als nach dem Prager Ghettobrand die Reduktions¬ und Exstirpationspläne der Behörden, über die wir durch Jaroslav Prokes genau unterrichtet sind,34) im Jahre 1691 ins Stocken gerieten, war die judenfeindliche Stimmung der Behörden so groß, daß es nur des geringsten Anlasses bedurfte, um diese Feindseligkeit offen zu zeigen. Dieser Anlaß hat sich auch bald gefunden. Ein Prager Jude, Jakob Weil, hat im Jahre 1691 während der Nacht in Christenkleidern, ohne die vorgeschriebene Halskrause zu tragen, einen großen Diebstiahl „mitbegangen", wofür er, wie aus einem Berichte der Appellationskammer hervorgeht, zum Tode durch den Strang verurteilt wurde. Dieser Diebstahl hat die Gemüter der Behörden so aufgebracht, als ob sich die ganze böhmische Judenschaft daran beteiligt hätte, und sie sollte auch das angegebene Verbrechen dieses Einzelnen schwer büßen. Die Appellationskammer als oberste Gerichtsbehörde hat am 11. Oktober 1691 über diesen Vorfall dem Kaiser Bericht erstattet und ihm vorgeschlagen, für ganz Böhmen ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Christen und Juden einzuführen, „umb derley nächtlicher Weyl leichtfertigem jüdischen herumbschleichen den Weg und Gelegenheit abzuschneiden". Leopold I. .erließ am 29. Dezember 1691 tatsächlich ein Dekret, das am 3. Jänner 1692 in Prag eingelangt ist und von den Statthaltern schon am 4. Jänner den Kreishauptleuten zur Durchführung übersandt wurde. (Vgl. Beilage II.) Darin werden alle Juden verpflichtet, in ganz Böhmen als Abzeichen „eine Sorte von Krösen" zu tragen; im Falle einer Übertretung seien sie empfindlich zu bestrafen. Diese Bestimmung hatte für die Juden auf dem flachen Lande schwere Folgen. Hatten die Juden von Prag in den belebten Gassen der Stadt keine räuberischen Überfälle zu fürchten, so war es auf den 156

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