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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 156

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 156)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644305--1162-2645505
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Bei einer dritten Übertretung wurde der Jude samt Weib und Kind aus allen Ländern des Königs verwiesen. Dieses Mandat, das die Juden nicht nur zur Tragring des Abzeichens verpflichtete, sondern gleichzeitig ihr ganzes Handeln und Schaffen als ein Verbrechen brandmarkte, hatte selbst den Ratsherren der Prager Altstadt entsprochen; mit innerer Genugtuung hingen sie ein solch gedrucktes Mandat „an die Wand des Altstädter Rathauses in der Vertiefung des dritten nach Westen gelegenen Fensters auf, um dasselbe im Auge und Gedächtnis zu behalten"22). In einem Buche des Prager Stadtarchivs23) wird uns aus dem Jahre 1567 berichtet, daß sich Karel Vräbsky z Vräby dieses Mandat von dort ausgeborgt hatte, um es gegen einen Juden zu gebrauchen. Die vorausgesehenen Folgen des königlichen Mandats haben sich bald eingestellt, indem die Juden täglich böswillige Angriffe und Verfolgungen zu bestehen hatten. Häufig trugen sich räuberische Ueberfälle auf die Juden in der Weise zu, daß sich mehrere Personen zusammenrotteten und einen Juden, gleichwohl er den gelben Ring trug, in einen Hof zogen und ihm dort gewaltsam das Abzeichen abrissen. Da er nun kein Zeichen mehr hatte, nahmen sie ihm, dem königlichen Gebote entsprechend, seine Kleider mit allem, was er bei sich hatte, ab und gaben vor, ihn ohne Zeichen angetroffen zu haben. Die Vertreter der Juden schilderten dem Könige bei seinem Aufenthalte in Prag ihre gefährliche Lage und baten ihn um Schutz. Ferdinand I. beauftragte die böhmische Kammer mit der Untersuchung der vorgebrachten Fälle und verlangte einen Bericht. Diesem Auftrage kam die böhmische Kammer am 4. April 1552 um so eher nach, als sie sich selbst von der Wahrheit dieser Anklagen überzeugt hatte und von den verfolgten Juden täglich, ja stündlich um Hilfe angegangen wurde, wodurch sie aus ihrer Ruhe gebracht wurde. In ihrem Berichte ist die böhmische Kammer der Meinung, daß der König „hetten hierin dennoch ein gnädigistes Einsehen zetun ... und das vorausgegangene Mandat... damit limitiren und darin diese Erläuterung thun lassen, wenn Jemand einen Juden beträt, der das abgemelt gelb Scheibl oder Zeichen nit truege, daß derselb nit Macht habe demselben Juden sein Kleid vermug des Mandats selbst zunehmen, sondern schuldig sei dasselb mit etlichen Personen zu bezeugen und volgends solches der Obrigkeit eines jeden Orts, wo er denselben Juden betrette, alsbald anzuzeigen. Und so dieselb Obrigkeit befünde und auf den Juden mit gewissem Zeugnis vorgebracht würde, daß er das Zeichen nit getragen, so soll alsdann erst dieselb Obrigkeit oder Gericht dem Anzeiger des Juden Kleidung nach Ausweisung des Mandats zugeben schuldig sein; damit also nit ein jeder seines Gefallens sein Muetwillen mit ihnen vollbringe"24). 152

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