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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 155

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 155)
Language
German
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IRI
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Einführung des neuen Zeichens, weil es gegen die Untaten der Juden zu wenig Schutz gewähre, da es der Jude jederzeit verbergen und sich unkenntlich machen könne. Sie erachten vielmehr die völlige Vertreibung der Juden aus Böhmen und den dazu gehörigen Ländern „dem Wesen am aller zuträglichisten". (Vgl. Beilage I.) In dem Reskripte vom 28. September 1551 ging Ferdinand I. auf den Vorschlag, die Juden auszuweisen, nicht ein, sondern er beauftragte seinen Sohn, das Mandat mit den zu Prag (am Hieronymi — 30. Sept.) anwesenden Landesoffizieren und Landrechtbeisitzern nochmals zu prüfen und über die vorgeschlagenen Aenderungen Bericht zu erstatten. Das geschah. In der Antwort vom 2. November 1551 stimmte Erzherzog Ferdinand der Erlassung des Mandates zu und beantragte die Auslassung eines Artikels, mit welchem alle von den früheren Königen den Juden gewährten Satzungen und Freiheiten, soweit sie mit den Bestimmungen des Mandats im Widerspruch stehen, aufgehoben werdeu sollten, da der König ohnehin mit den Juden nach eigenem Gefallen schalten und walten könne21). Schließlich wies Ferdinand noch auf den in Wien weilenden „Obristen Kanzler der Chron Beheim und auf andere Offiziere und Räte", deren Gutbedünken auch noch zu vernehmen wäre. Nun kam es rasch zum Ende. Am 8. November 1551 übersandte der König seinem Sohne drei Schreiben betreffs der Mandate, u. zw. an den Bischof von Breslau und an die beiden Landvögte der Ober- und Niederlausitz, und verlangte, daß 400 tschechische Mandate, je 200 für Böhmen und Mähren, gedruckt werden. Diese 400 Exemplare wurden am 19. November nach Wien zur Besiegelung geschickt und gleichzeitig um „Maß und Zirkel" des Abzeichens ersucht. Am 30. November werden die 400 tschechischen Exemplare und 200 deutsche, die Ferdinand I. noch hatte in Wien drucken lassen, alle mit Siegel versehen, nach Prag geschickt, mit dem Auftrage, sie überall zu publizieren. Das Mandat wurde mit dem Datum vom 10. Dezember 1551 veröffentlicht. Nach diesem war jeder einheimische und fremde Jude in den Ländern der böhmischen Krone verpflichtet, auf der linken Brustseite seines Oberrockes oder Kleides einen Ring in der Größe des vorgezeichneten Zirkels aus gelbem Tuch zu tragen. Diese Verpflichtung galt jedoch nur in den Städten und Dörfern, nicht aber beim Reisen auf der Landstraße. Als Begründung zu dieser Verfügung wird wucherlicher Handel und sonstige böse Taten der Juden angegeben, die sie zur Beeinträchtigung des christlichen Glaubens verüben. Bei Uebertretung dieser Verordnung verwirkte der Jude zum ersten und zweitenmale sein, Kleid, das er anhatte und alles, was er bei sich trug, wobei der Anzeiger davon die eine Hälfte und die zuständige Obrigkeit die andere Hälfte erhielt. 151

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