Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 3 (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 152)
- Language
- German
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der lateranischen Bestimmung geachtet und ließen nicht ab, auf den Konzilen und in ihren Erlässen immer und immer wieder darauf hinzuweisen und die weltlichen Machthaber, oft unter Strafandrohung, an die Durchführung dieser Anordnung zu erinnern. So hat der Kardinallegat Guido über Auftrag des Papstes Clemens IV. ein Kirchenkonzil für den 10. Mai 1267 nach Wien einberufen, an dem auch der Prager Bischof Johann III. teilnahm, woselbst u. a. auch über die Kennzeichnung der Juden verhandelt wurde. Der bezüglich des Judenhutes gefaßte Beschluß des Wiener Konzils lautet: „Da der Uebermut der Juden so groß geworden ist, daß, wie man sagt, durch sie bei gar vielen Christen die Reinheit der katholischen Heiligkeit vergiftet ward, so verordnen wir, indem wir nichts Neues schaffen, als vielmehr die alten Satzungen der Päpste erneuern, daß die Juden, die sich in ihrer Kleidung von den Christen unterscheiden sollen, den gehörnten Hut, den sie zwar früher in diesen Gegenden zu tragen gewöhnt waren und in ihrer Verwegenheit abgelegt haben, wieder annehmen sollen, damit sie von den Christen deutlich unterschieden werden können, wie im allgemeinen Konzil (1215) verordnet wurde. Jeder Jude, der ohne dieses Zeichen ausgeht und betreten wird, soll von dem Landesherrn mit Geldbußen gestraft werden"13). Auch der erste Erzbischof von Prag, Ernst von Pardubitz, hat während der Regierung Karls IV. im Jahre 1349 nach einem Konzile eine strenge Verordnung herausgegeben, daß die weltlichen Behörden unbedingt darauf achten müssen, daß die Juden und Jüdinnen durch das Abzeichen auf den ersten Blick zu erkennen seien. Diese Anordnung lautet: „Das Aussehen, die Aehnlichkeit der äußeren Erscheinung, welche Juden mit den Christen in der Kleidung an den Tag legen, führt sehr häufig die Gefahr herbei, daß durch Irrtum sich Christen mit jüdischen Frauen und Juden mit christlichen Frauen vermischen. Damit die Ausschreitungen einer so verruchten Vermischung nicht weiterhin durch den Vorwand eines derartigen Irrtums, der wie immer vorgeschützt sein mag, entschuldigt werden könne, bestimmen wir, daß die männlichen Juden auf ihrem Kopfe breite Hüte, wie sie es von altersher gewöhnt waren, und nicht Kapuzen tragen. Die Frauen aber sollen unter dem Schleier hochfrisierte, über die Stirn hervorragende Haare tragen. Und mögen sie jederzeit durch solche Zeichen von den Christen unterschieden werden; wenn aber die Juden innerhalb der Frist von zwei Monaten, von der Veröffentlichung des Gegenwärtigen gerechnet, diese Zeichen nicht annehmen, dann soll ihnen durch den Ausspruch des Kirchenbannes der Verkehr mit Christen verboten sein und zur Bestrafung des Herrn jenes Ortes, der sie dazu nicht verhält, soll die geistliche Behörde des Staates, der Stadt oder des Dorfes, wo 148