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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 495

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 495)
Language
German
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IRI
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480 man ihm vertrauen soll, vorhanden sein müssen. Er kann daher immerhin ein braver jüdischer Religionslehrer und Vorsteher sein, eignet sich aber nicht zum Zensor. Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Kompetenten Salomon Rapoport, Samuel Freund, Moritz Steinschneider und M. Letteris nicht die gesetzlichen Studien besitzen, Dr. Michael Sachs ein Ausländer und im Auslande angestellt ist, Dr. Isaak Lowositz aber den Aufenthalt im Auslande dem Vaterlande vorzieht, somit keiner der gedachten sechs Kompetenten diejenigen Eigenschaften in sich vereinigt, welche ein Zensor in hebraicis haben muß, wenn er seinem Amte und den aus demselben an ihn gerichteten Forderungen und Verpflichtungen genügen soll, und so erübrigen nur noch die drei anderen Kompetenten, nämlich: I. Dr. Johann Mar an, k. k. Professor des Bibelstudiums des alten Bundes und der orientalischen Sprachen an der Prager Hochschule, II. Philosophiae et Juris universi Dr. Wolf gang Wessely, Religionslehrer der israelitischen Jugend an der Hauptschule, in den Prager Gymnasien und an der Philosophie, III. Johann D u c h e k, Weltpriester, Doktor der Theologie und Kooperator in Wolschan, welche der Gefertigte in der angegebenen Eangordnung, und zwar den tertio loco genannten Dr. Johann Duchek lediglich, um die gesetzliche Terna zu erzielen, und weil er denn doch als Doktor der Theologie gründlichere Studien und Kenntnisse besitzt und als Priester mehr Garantie für Unparteilichkeit gewährt, als alle oberwähnten sechs jüdischen Kandidaten, für die erledigte hebräische Zensorstelle in Vorschlag bringen zu können glaubt. Insbesondere aber dürfte Dr. und Professor Mar an für die fragliche Stelle der geeignetste Kandidat sein, welchem das Zensurgeschäft umso unbedenklicher übertragen werden könnte, als ihm sowohl bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse und seiner sonstigen gründlichen wissenschaftlichen Ausbildung, als auch hinsichtlich der in öffentlichen Staatsdiensten bereits erworbenen Verdienste keiner seiner Mitkompetenten gleichgestellt werden kann, und als er bei seiner Religiosität und strengen Rechtlichkeit gewiß alles Vertrauen verdient. Was jedoch das hebräische Translaturgesehäft betrifft, so dürfte es, wie sich der Gefertigte durch eigens genommene persönliche Rücksprache die sichere Überzeugung zu verschaffen suchte, Professor Mafan selber nicht wünschen, daß ihm auch dieses übertragen werden möchte, indem es sich da um Übersetzungen handelt, welche nötigenfalls auch vor Gericht vertreten werden müssen, wo es oft auf ein einziges Wort, auf einen technischen oder juridischen oder gesetzlichen Ausdruck ankömmt, wo Zwistigkeiten zwischen Parteien und Rechtsstritte entstehen können, und wo sonach der Translator für das vergriffene Wort oder für den unrichtig gewählten Ausdruck verantwortlich werden kann, weshalb die bloße Sprachenkenntnis nicht hinreicht, und es, wenn

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