Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 496)
- Language
- German
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481 nicht unbedingt notwendig, so doch immer sehr wünschenswert ist, daß der betreffende Translator auch ein gesetzkundiger und im politischen und Rechtsleben erfahrener Mann sei. In dieser Beziehung ist Dr. Wolf gang Wessely da, welcher nebst den erforderlichen Sprachkenntnissen der einzige eine vollständige literarische Bildung hat, wie sie keiner seiner israelitischen Mitkompetenten aufzuweisen im Stande ist. Er hat die philosophischen sowohl als auch die Rechtsstudien, ist beider Rechte Doktor, somit ein Sach- und Gesetzkundiger, welcher mit der kameralistischen, mit der politischen und mit der gesetzlichen Terminologie vollkommen vertraut ist, dem also auch die Translatur weniger Schwierigkeiten verursachen wird, und welcher auch seine Übersetzungen im ganzen wie im einzelnen überall und vor jedem Gerichte zu vertreten und zu verantworten im Stande sein wird; wenigstens wird weit weniger ein Fehlgriff in den Übersetzungen zu fürchten sein, als bei einem jedweden anderen, welcher kein Gesetzeskundiger vom Fache und kein Rechtsgelehrter ist. Überdies spricht auch schon die bisherige Verwendung für den Dr. Wessely, welcher bereits durch acht Jahre das Translaturgeschäft zur allseitigen und vollkommensten Zufriedenheit der Behörden besorgt und versehen und sowohl dadurch als durch die bei diesem Amte stets bewiesene Bereitwilligkeit das in ihn gesetzte Vertrauen gerechtfertigt hat, sonach eine hinreichende Garantie vorliegt, daß er es nach Pflicht und Gewissen auch in der Folge zu rechtfertigen suchen wird. Auch würde es für Dr. Wessely eine tiefe und unverdiente Kränkung sein, wenn ihm ohne irgend einer Verschuldung die hebräische Translatur, welche er durch eine so geraume Zeit nach dem besten Wissen und Gewissen zu besorgen sich bemüht hat, nun wieder abgenommen werden sollte. Der Gefertigte erlaubt sich sonach den unmaßgeblichen Vorschlag, daß die hebräische Zensors-und Revisorsstelle, wie es bisher der Fall gewesen ist, von der Translatur fernerhin getrennt bliebe, und daß die erstere, nämlich die hebräische Zensor- und Revisorstelle dem Doktor und Professor der Theologie Johann Mar an übertragen, dagegen die hebräische Translatur dem Dr. Wolf gang Wessely, sowie er sie bisher versehen hat, auch fernerhin gnädigst überlassen und zugeteilt werden möchte. Die sämtlichen Kommunikate werden ehrerbietigst im Ajibuge zurückgeschlossen. Prag, am 25. Mai 1845. Hieronymus Joseph Zeidler m. p., Abt 31