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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 487

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 487)
Language
German
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472 Wahl des Zensors zum Besten der Sache und nur im Interesse des Dienstes, um welchen es sich handelt, erfolge. 1. Die erste dieser Eücksichten betrifft die Befähigung zu diesem Amte. Diese Befähigung besteht aber nicht bloß darin, daß der Zensor eine bloß oberflächliche oder einseitige Bildung besitze, sondern sie erfordert eine streng wissenschaftliche Bildung, ein gründliches klassisches und philosophisches Studium, ferner eine umfassende Kenntnis der hebräischen, chaldäischen und rabbinischen, wie nicht minder der korrupten neuhebräischen Sprache, ja sogar des gewöhnlichen jüdischen Sprachidioms, sowie eine vollständige Kenntnis des jüdischen Synagogal- und Gemeindelebens und der ganzen jüdischen Religion mit allen ihren alten und neuen und den neuesten Gebräuchen und Zeremonien, indem sich gegenwärtig die meisten Erscheinungen in der jüdischen Literatur nicht so sehr auf Hern rein biblischen, als vielmehr auf dem talmudisch-rabbinischen und jüdischen Gebiete bewegen, und daher insbesondere das Translaturgeschäft in hebraicis, wenn es mit der Zensor- und Revisorstelle wieder vereinigt werden sollte, die talmudisch-rabbinische und jüdische Bildung unbedingt erfordert. Wer also jüdischer Zensor werden soll, muß notwendigerweise und unbedingt diese wissenschaftliche Bildung besitzen, und daß er sie besitze, muß er dadurch nachweisen, daß er die Studien mitgemacht, und insbesondere, daß er dieselben an einer gesetzlich akkreditierten österreichischen Lehranstalt, somit daß er nicht nur die Gymnasial-, sondern auch daß er wenigstens die philosophischen Studien mit vorzüglichem Erfolge absolviert hat. Dieses letztere ist um so unerläßlicher, nachdem gegenwärtig sogar bei den Besetzungen der Rabbinatskandidaten teils das Gesetz, teils der Usus besteht, daß die betreffenden Kandidaten, wenn sie sich nicht schon den Doktorsgrad der Philosophie erworben haben, wenigstens die philosophischen Studien mit Erfolg zurückgelegt haben müssen. Nach dem Vorgesagten ist sonach der Gefertigte der Ansicht, daß derjenige zum hebräischen Zensor nicht geeignet sei, welcher entweder gar keine Studien gemacht hat, oder welcher nicht nachzuweisen im Stande ist, daß er die Gymnasial- und philosophischen Studien an einer inländischen Lehranstalt, und daß er sie mit einem gemessenen Erfolge absolviert hat, wenn er auch sonst nicht ohne Kenntnissen wäre, die er sich vielleicht durch Privatfleiß und Selbstbildung, oder an irgend einer der ungarischen vom Staate nicht anerkannten Lehranstalten, zu welchen insbesondere die Juden gar so gern ihre Zuflucht nehmen, angeeignet haben sollte. 2. Die zweite Bedingung, welche bei dem hebräischen Zensor dringend erforderlich ist, ist eine strenge Unparteilichkeit und Unbefangenheit. Wenn irgendwo eine vollkommene Freiheit von Vorurteilen und die strengste Unbefangenheit nicht nur wünschenswert ist, sondern strenge gefordert werden muß, so ist es gewiß bei der

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