Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 482)
- Language
- German
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467 Doch wurde hinsichtlich der Zensurierung hebräischer und jüdischer Werke, welche von auswärts eingeführt oder im Lande aufgelegt wurden, mit Hofdekret vom 18. September 1789 festgesetzt, daß man keine Ausgabe des Talmuds anhalten oder wegnehmen, noch die Juden zur Annahme einer verstümmelten Ausgabe zwingen, die übrigen Werke aber wie Schriften in anderen Sprachen nach den bestehenden Zensurregeln, und die Religionsbücher auch nach den Grundsätzen der Toleranz behandeln solle.52) „Damit die Judenschaft, welche alberne Teufelsbanner ei en und ähnliche Dinge begierig auffaßt, wenigstens nicht durch neue Schriften in ihren Irrtümern genährt und dadurch ihre Bildung und Aufklärung entweder verzögert oder ganz unmöglich gemacht werde, so ist allen Büchern, in denen dergleichen Ungereimtheiten vorkommen, sie mögen in der Landessprache oder jüdisch oder hebräisch geschrieben sein, der Druck mit typum non meretur zu versagen.'*53) „Sogenannte Haskomos oder rabbinische Approbationen, insofern solche nichts anderes als die bei den Christen oft gewöhnliche Genehmigung oder eine bloße Empfehlung des Werkes, oder auch eine Erwähnung des durch die Gesetze verbotenen Nachdruckes enthalten, dürfen die Juden ihren Büchern vorsetzen; die Einmischung der Flüche und Verwünschungen aber, welche zur Empfehlung des Buches nichts beitragen und unter allen Eeligionsverwandten unanständig und unsittlich sind, mithin auch bei den Juden als ein wesentlicher Religionsgebrauch nicht angesehen werden können, ist nicht zu dulden.4454) „Der von einem inländischen Buchdrucker veranstaltete Nachdruck eines außer den k. k. Erblanden gedruckten hebräischen Buches soll als ein bloß inländisches Produkt angesehen, somit nicht nur dessen weiterer Nachdruck in den Erblanden, sondern auch dessen Einfuhr vom Auslande verboten sein. Die Zensur hat aber darüber zu wachen, daß nicht die kabbalistischen, kasuistischen und abergläubischen Bücher der Juden hier im Lande nachgedruckt und vervielfältigt werden.4455) Weitere Hofdekrete befassen sich mit der Privilegierung derjenigen, „welche kostbare hebräische Werke verlegen44, mit dem Verbot der Einfuhr hebräischer Werke aus dem Auslande, sobald inländischer Vorrat zur Deckung des inländischen Bedarfes vorhanden ist, mit dem Mautstempel für he-