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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 481

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 481)
Language
German
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IRI
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466 Jahre 1790, sondern man bediente sich des Prager Zensors. Später wirkte der Landesrabbiner in Nikolsburg bei der hebräischen Zensur mit.47) Durch Reskript vom 7. Oktober 1781 verfügte Kaiser Josef IL, der bekanntlich selbst „Grundregeln zur Bestimmimg einer ordentlichen künftigen Bücherzensur4' verfaßte und diese in freiheitlichem Geiste umzugestalten suchte,48) auf einen Vortrag der Hofkanzlei über die Zensur jüdischer Bücher Folgendes:49) „Ich bin, was jüdische Bücher belanget, gesinnt, kein Privilegium privativum so wie sonst überhaupt zu erteilen. Übrigens begnehmige Ich das Einraten, nur muß Ich mit Verwunderung ersehen, daß annoch nach so klar und buchstäblich erlassenen Befehlen in Mähren eine Bücherzensur existiere; wann deren noch irgendwo eine befindlich ist, so hat sie alsogleich aufgehoben zu werden und ist sich nach Meinen Befehlen hierunter genau zu richten.44 Gleichzeitig veranlaßte Kaiser Josef IL eine Untersuchung des Zustandes der beiden jüdischen Buchdruckereien in Prag. Druckereiwesen und Buchhandel der Prager Juden sollten im Hinblick auf die fiskalischen Interessen reorganisiert werden, damit die auf 70 bis 80 Zentner jährlich geschätzte Einfuhr hebräischer Bücher aus dem Auslande nach Böhmen unterbunden würde. Diese Bestrebungen, bei deren Verwirklichung kiem Zensor Pater Tirsch eine besondere Rolle zugedacht war, sind freilich zu Erfolglosigkeit verurteilt gewesen.50) In der Folgezeit wurde die Vervielfältigung und Verbreitung jüdischer Bücher durch eine Beihe von Hofdekreten geregelt. Der Inhalt der bemerkenswertesten von ihnen soll hier Raum finden. „Die Juden sind bezüglich des Lesens von Büchern so wie alle übrigen Untertanen zu behandeln, und somit denselben der Gebrauch aller Bücher, welche nach den Zensurgesetzen gestattet sind, unbenommen; dagegen haben sie zur Einfuhr fremder Bücher, weil eine eigene jüdische Buchdruckerei in Prag vorhanden ist, jedesmal von Fall zu Fall die Erlaubnis besonders anzusuchen, und die fremden mitführenden sowie die in ihrer Druckerei neu auflegenden Bücher der Zensur zu unterwerfen.4451)

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