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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 478

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 478)
Language
German
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IRI
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463 gestattet.31) Aber Erlaubnis und Ausführung des jüdischen. Buchdruckes wurden an strenge Bedingungen geknüpft, um den Druck unerlaubter Bücher zu verhindern. Vom erzbischöflichen Konsistorium sollten für die jüdischen Druckereien Inspektoren ernannt werden. Bei diesen war für den Druck jedejs Buches die Druckerlaubnis zu erwirken. Außerdem sollten diese Inspektoren das Eecht haben, nach Gutdünken und Erfordernis die jüdischen Buchdruckereien zu inspizieren und alle gedruckten sowie die im Drucke befindlichen Bücher strengen Revisionen zu unterziehen. Würden dabei gegen den katholischen Glauben oder das Kirchenrecht gerichtete Werke ausgeforscht, so sollten die Inspektoren berechtigt sein, aus eigener Machtvollkommenheit die beanstandeten Bücher zu konfiszieren und die Druckereien zu schließen. Besonders strenge wurde der Druck des Talmuds verboten.32) Diese Inspektoren bildeten also die höchste Zensurbehörde in Sachen des jüdischen Buchdrucks. Sie war im Rahmen der Zensurvorschriften selbständig und nur insofern vom erzbischöflichen Konsistorium, bei dem die Ausübimg der Zensur überhaupt lag, abhängig, als die Inspektoren vom Konsistorium ernannt wurden. Ihre Gewalt war nur dadurch eingeengt, daß sie stets das Einvernehmen mit der königlich böhmischen Kammer pflegen mußten, der die Juden unterstanden. Im übrigen wurden, wie bereits erwähnt worden ist, zu jenem Amte größtenteils Jesuiten berufen, die Professoren der hebräischen Sprache an der Prager Universität. Diese rechtliche Regelung des Zensurwesens blieb für die jüdischen Buchdrackereien in Prag durch das ganze 17. und 18. Jahrhundert hindurch maßgebend. Erst unter Kaiser Joseph II. hat das System eine Änderung erfahren. In verhältnismäßig später Zeit findet man in hebräischen Büchern die Druckerlaubnis des Prager Erzbischofs oder des erzbischöflichen Konsistoriums mit deutschen Lettern ausdrücklich auf dem Titelblatt. Erstmals dürfte dies im Jahre 1673 erfolgt sein, und zwar beim Prager Drucke der Schlachtregeln des Jakob Weil.33) Die Umrisse der Zensurvorschriften lassen sich aus dem Prager Machsor vom Jahre 1710 erkennen. In diesem Machsor, dessen erste fünfzig Bogen ohne Zensurerlaubnis gedruckt worden waren, sind nämlich auf der Rückseite des Titelblattes die Zensurveränderungen, wie sie hätten vorgenommen werden sollen, verzeichnet.34) Immer aber spielte die Willkür bei der Zensur jüdischer Bücher eine

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