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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 446

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 446)
Language
German
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IRI
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431 Gerechten und zu rechtfertigen den Beschuldner (= Schuldigen). Und er Lasser ist der wirkliche Anzeiger und Anführer bei der Huer Ester, dass sie folgen und tun soll nach dem Bat von die Anführer, daß ihm, Lasser, vom rechten Weg abgeführt haben, zu sagen auf solche, sie zu beschmieren, welches nit zu beweisen ist, wie auch nit dem so ist nach die eigene Red des Lasser. Alsdenn zu einer Vorsicht, daß niemehr solche Bösewicht in solchen Weg gehen sollen, solche Werk zu tentieren, ist geschlossen worden bei uns als Richter und Geschworene sambt dem hiesigen Judengericht eine wirkliche Sentenz dem Lasser zu machen, daß dem so sein verbleiben haben solle. Als nämlich der Lasser solle schuldig sein, hier in der Sinagog ein wächsern Licht zu stellen, das ein halbs Jahr lang brennen solle von heunt dato; darzu ist der Lasser zum Freithof schuldig zu erlegen 39 Siebener, und zu der Almosenbüchs siolle er Lasser erlegen 39 Groschen; und von heunt dato bis in viertl Jahr solle der Lasser zu kein Zehengebot oder zu ein Segen in der Schul gebraucht werden; und sein Geses (= Sitz) solle bei der Schultuhr sein ein viertel Jahr; und von heunt dato solle der Lasser gar kein Beglaubnus haben, [es] sei zu einer Zeugenschaft oder zu eim Jurament, bis ein viertel Jahr von dato; und nach diesem müsse er Lasser nachfolgen, was das Judengericht mitbrengen wird; und wann der Lasser nit gutwillig nachfolgen möcht, wie oben bemelte Sentenz gesprochen ist, so solle der Lasiser durch den Marktrichter in Arrest 4 Wochen sitzen; und darnach solle der Lasser unser Schulplatz sauber ausräumen schuldig sein zu thun; und wann er Lasser künftig weiter mehr solche böse Werk nachgehen möcht, so solle er Lasser gar abgeschafft werden von unser Judengemein in Birnitz, und der Judenrichter ist schuldig bei die gnädigen Obrigkeit solches anzudeuten, zu verlangen eine gnädige Beihilf, den Lasser gar von hier abzuschaffen. Solches haben wir Unterschrieben vor Recht erkennt, daß jedermann von solchen Weg meiden soll und in Gottes dienst

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