Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 441)
- Language
- German
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426 und vieles so belanglos, daß es genügt, einige der bezeichnenden Stücke in Rogestenform anzuführen.34) Sehr zahlreich und nach verschiedenen Richtungen Auskunft gebend sind Personalakten, insbesondere die auf jüdische Heiraten bezüglichen Stücke. Bekanntlich hatte Kaiser Karl VI. am 14. Oktober 1726, um die Zahl der Juden in seinem Reiche zu verringern, weil, wie es im Patente zu erklären versucht wird, sie sich dadurch „selbst in ihrer Nahrung abschwächen, als auch dem Publico zur Last fallen" einen numerus clausus eingeführt. Wiederholte Bittgesuche der mährischen Judenschaften veranlaßten ihn dann allerdings mit Reskript ddo. Laxenburg, 31. März 1734, von der „Determinirung eines Numeri" abzustehen und das ganze „Heyrats-Negotium" den Grundobrigkeiten zur Beaufsichtigung zu überlassen. Immerhin dekretierte er die Heiratserlaubnis an folgende Bedingungen zu knüpfen: 1. Die Brautleute müßten entweder ein Kapital von mindestens 250 Gulden oder ein auskömmliches Gewerbe nachweisen. 2. Der Bräutigam dürfe vor der wirklichen Verehelichung nicht unter 18, die Braut nicht unter 15 Jahren sein. 3. Um dies feststellen zu können, seien fortan für das männliche Geschlecht Beschneidbücher, für das weibliche Geburtsbücher ordentlich zu führen. 4. Für die vergangene Zeit sei das Alter der Brautleute durch zwei christliche Zeugen zu erweisen, wenn nicht amtliche Belege erbracht werden können. 5. Die Grundobrigkeiten werden strengstens ermahnt, diese Bestimmungen einzuhalten und jeden „excessus quod ad numerum" trotz der aufgehobenen Beschränkung der Zahl zu verbieten.35) Diese Vergünstigung dauerte nicht einmal zwanzig Jahre. Maria Theresia schränkte durch Patent vom 18. September 1752 die jüdischen Heiraten neuerdings ein. Es ist bezeichnend, daß man als Grund angab, die seinerzeitige Verordnimg Kaiser Karls VI. von 1726, „diese in sich so heylsame Satzung" scheine „nach und nach aus den Schrancken ihrer pflichtschuldigjsten Befolgung getreten und nunmehro gar in Vergessenheit gekommen zu sein", während man doch gewiß wußte, daß sie der Kaiser selbst aufgehoben hatte. Fortan galt nach diesem Maria-Theresianischen Patent wieder, daß nur der Erstgeborene sich im Land verheiraten